Gerichtliche Zuständigkeit bei Zwangsmaßnahmen gegen Zeugen

Im Zuge der letzten großen Reform der StPO wurde die Pflicht für Zeugen eingeführt, bei der Polizei zu erscheinen und auszusagen – samt der Möglichkeit, dies mit Ordnungsgeldern und Haft durchzusetzen.

Es war eines der großen Projekte der letzten Regierung („große Koalition“), die sich insgesamt und gerade auch bei diesem Projekt wenig bürgerrechtsfreundlich zeigte. In der vergangenen Legislatur wurde insbesondere unter dem Scheinargument der „Effektivierung“ von Prozessen eine Vielzahl von Bürgerrechten abgebaut; dabei war man im Gesetzgebungsverfahren derart mit dem schnellen Durchwinken schlechter Gesetze beschäftigt, dass gar nicht aufgefallen ist, dass man sich etwa bei der zwangsweisen Vorführung von Zeugen gar nicht mit dem Problem aufgehalten hat, auf welcher Rechtsgrundlage man etwa Wohnungen betreten soll. Der BGH konnte sich nun hierzu endlich deutlich postieren und die gefestigte Kommentierung zu dem Problem bestätigend aufgreifen.

Kompetenzen der Staatsanwaltschaft

Der BGH stellt als Erstes klar, dass es im Vorverfahren grundsätzlich der Staatsanwaltschaft zusteht, die auf ihrem Auftrag und auf einer wirksamen polizeilichen Ladung beruhende
Aussage- und Erscheinenspflicht eines Zeugen durchzusetzen.

Die Durchsetzung erfolgt dann mit den Zwangsmitteln der §§ 51, 70 StPO (siehe insoweit den Verweis in § 163 Abs. 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 1 Nr. 4 Hs. 1 StPO). Das bedeutet, die Staatsanwaltschaft kann eine zwangsweise Vorführung eines Zeugen selbst anordnen und vollstrecken.

Das Problem dürfte – außer für den willfährigen Bundestag der letzten Legislatur – auf der Hand liegen: Mit dieser originären Kompetenz gehen erhebliche Eingriffe in Bürgerrechte einher. Schon die zwangsweise Vorführung an sich ist schließlich ein Eingriff in die Freiheit von Bürgern. Diese aber ist in der Tat weniger problematisch, denn die darin liegende Freiheitsbeschränkung ist keine nach Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG nur dem Richter vorbehaltene Freiheitsentziehung, sondern darf auch durch eine Behörde angeordnet werden, wenn dies gesetzlich für zulässig erklärt worden ist. Die Rechtsprechung ist hier durchaus behördenfreundlich und auch wenn man als Strafverteidiger hier gewisse „Beißreflexe“ hat, sollte man in der Lage sein zu differenzieren (so schon früh BVerwG, 8 C 79/87 sowie BGH, VII ZB 8/81 und nun BGH, 2 BGs 645/20).

Unterschied: Verfassungsrechtlich geschützte Positionen

Im Weiteren dann muss aber differenziert werden: wenn zur Durchsetzung von Aussage- und Erscheinenspflicht im
Wege der zwangsweisen Vorführung in diejenigen Rechtspositionen eines Zeugen eingegriffen werden soll, die von Verfassungs wegen dem Richter vorbehalten sind, so ist für die Anordnung eines solchen Zwangsmittels der Ermittlungsrichter zuständig, wie der BGH klarstellt:

Dies gilt etwa mit Blick auf Art. 104 Abs. 2 GG für die Anordnung von Ordnungs- oder Erzwingungshaft (§§ 51, 70 StPO; Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, , 63. Auf. § 163 Rn. 58; s. bereits BT-Drucks 7/551, S. 73) und wegen Art. 13 Abs. 2 GG auch für die zur Vollstreckung einer zwangsweisen Vorführung gegebenenfalls notwendige Gestattung des Öffnens und Betretens einer Wohnung (vgl. nur LR/Erb, a.a.O.). Dabei kann dahingestellt bleiben, wie weit der Begriff der in Art. 13 Abs. 2 GG reicht und wie er gegenüber den „Eingriffen und Beschränkungen” im Sinne von Art. 13 Abs. 7 GG abzugrenzen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1971 – 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54, 73).

Denn jedenfalls beschränkt sich Art.13 Abs. 2 GG nicht auf strafprozessuale Durchsuchungen, sondern gilt auch für andere behördliche Durchsuchungen der Wohnung im Sinne des Art. 13 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Juli 1963 – 1 BvR 947/58, BVerfGE 16, 239, 240 f., und vom 13. Oktober 1971 – 1 BvR 280/66, BVerfGE 32, 54, 73) und erfasst namentlich das zweckgerichtete Aufspüren des Wohnungsinhabers (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 3. April 1979 – 1 BvR 994/76, BVerfGE 51, 97, 107 [zur Betretungsbefugnis im Zuge der Zwangsvollstreckung]).

Eine auf die Annexkompetenz des § 51 Abs. 1 Satz 3 StPO gestützte richterliche Anordnung der zwangsweisen Öffnung und des Betretens der Wohnung des Zeugen kann auch eine staatsanwaltschaftlich angeordnete Vorführung zu ihren Ermittlungspersonen nach § 163 Abs. 3 StPO ergänzen (…) Verbirgt sich der auf staatsanwaltschaftliche Anordnung hin vorzuführende allerdings in seiner Wohnung und ist deren Öffnung und Betreten deshalb erforderlich, hat die Staatsanwaltschaft von dieser Annexkompetenz aus § 51 Abs. 1 Satz 3 StPO – wie bei § 161a StPO auch – durch Antrag an den Ermittlungsrichter Gebrauch machen (vgl. hierzu auch LR/Erb, a.a.O., § 161a Rn. 41 m.w.N.).

Denn ihr steht auch nach der Neuregelung des § 163 Abs. 3 und Absatz 4 StPO aus § 51 Abs. 1 Satz 3 StPO aus den vorstehend genannten verfassungsrechtlichen Erwägungen keine eigenmächtige Befugnis hierfür zu.

BGH, 2 BGs 645/20

Es sind deutliche Worte des BGH, die nach all den Jahren auch überfällig waren – immerhin besteht dieser „Zustand“ im Gesetz bereits seit Mitte 2017. Erste Zustimmung findet die Entscheidung übrigens nun auch in NStZ 2022, 559.

Verfassungswidrige StPO?

Durchaus darf man sich fragen, ob es ein Problem mit dem heutigen §163 StPO gibt: Zwar ist im §163 Abs.4 Nr.4 StPO zumindest noch vorgesehen, dass der Richter bei Haftanordnung zuständig ist – das vorhersehbar notwendige Betreten der Wohnung dagegen hat man (bewusst?) versucht auszuklammern. Es fällt durchaus auf, dass in den Gesetzesmaterialien, Drucksache 18/11277 S. 31, zu Abstaz 4, dort 4. Absatz, zielgerichtet auf den richterlichen Vorbehalt eingegangen wird sowie auf die Vorführung – dann aber, wenn das Betreten einer Wohnung zu thematisieren ist, kommt gar nichts mehr.

Da nun aber durch die heutige Fassung des § 163 StPO offenkundig in die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingegriffen wird – was nun auch mit dem BGH auf der Hand liegt, wie soll auch sonst die zwangsweise Vorführung praxistauglich funktionieren – darf wohl gefragt werden, wie damit umzugehen ist, dass gegen das Zitiergebot des Art. 19 GG verstoßen wurde. In der Gesetzesbegründung jedenfalls findet man den gebotenen Hinweis auf den Eingriff in Art. 13 GG nicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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