Eine Abmahnung wegen eines fehlerhaften oder nicht vorhandenen Impressums ist meistens in sich bereits verständlich, da konkret vorgebracht wird, welche Informationen fehlen. Wichtig ist, dass manche Abmahner verkennen, dass nicht alle im Telemediengesetz vorgesehenen Informationen wirklich zwingend sind, manchmal ist ein Fehler nur als Bagatelle zu werten oder unionsrechtlich irrelevant. Es besteht mitunter also durchaus Verteidigungspotential. Wenn Sie sich zu den rechtlichen Hintergründen informieren möchten, sehen Sie in meine Beiträge zum Thema Impressumspflicht.
In der Abmahnung verlangt man von Ihnen dann die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie Zahlung anwaltlicher Gebühren. Dabei ist die Unterlassungserklärung meistens zu Ihrem Nachteil formuliert, warum das so ist, habe ich hier beschrieben. Da die Unterlassungserklärung lebenslang bindend ist, lohnt es sich alleine im Hinblick hierauf, anwaltliche Beratung einzuholen, auch wenn sie grundsätzlich kein Schuldeingeständnis beinhaltet. Darüber hinaus bietet sich grundsätzlich Potential über den Streitwert bzw. Gegenstandswert zu diskutieren und somit grundsätzlich immer irgendwo ein gewisses Vergleichspotential um Kosten zu reduzieren. Daneben stellt sich die Frage, ob die Abmahnung möglicherweise rechtsmissbräuchlich ist und ob man überhaupt eine Unterlassungserklärung abgeben sollte – Fragen, die Sie als Laie kaum objektiv einschätzen können.
Wenn Sie eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht erhalten haben: Wir helfen!
- Berufungsschriftsatz: Bedeutung der Gewährung rechtlichen Gehörs - 26. April 2024
- Feststellungen zu Regelbeispiel in der Berufung - 26. April 2024
- Firmenmissbrauchsverfahren: BGH-Entscheidung zum Namensrecht einer Partnerschaftsgesellschaft - 26. April 2024