Der Bundesgerichtshof (XI ZR 200/14) hat sich – im Rahmen eines Bürgschaftsvertrages – zur Zulässigkeit der Verlängerung von Verjährungsfristen in AGB geäußert. Dabei hat der BGH entsprechend seiner bisherigen Rechtsprechung nochmals hervorgehoben, dass eine solche Verlängerung nicht per se unzulässig ist, sondern in einem Gesamtbild abzuwägen ist, ob die wechselseitigen Interessen gewahrt sind und ob es sich um eine maßvolle Verlängerung handelt.
Im vorliegenden Fall konnte dies u.a. erkannt werden, weil – ich vermute mehr versehentlich als gewollt – man zwar einerseits die Regelverjährungsfrist von 3 Jahren auf 5 Jahren angehoben hat, andererseits allerdings die absolute 10jährige Verjährungsfrist ebenfalls auf 5 Jahre reduziert hat.
Es verbleibt damit dabei, dass Verjährungsverlängerungen in AGB möglich und denkbar sind – hier kommt es stark auf die jeweilige Formulierung an. Eine einseitige Verlängerung, ohne Zugeständnis an den Vertragspartner, dürfte aber weiterhin unzulässig sein.
Aus der Entscheidung:
Die Regelverjährungsfrist nach § 195 BGB von drei Jahren gehört zwar zu den wesentlichen Grundgedanken des Verjährungsrechts (…) sodass bei einer Abweichung davon in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Diese Vermutung ist aber widerlegt, wenn – wie hier – die betreffende Klausel auf Grundlage einer umfassenden Interes- senabwägung in ihrer Gesamtheit den Kunden nicht unangemessen benachteiligt (…)
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind formularmäßige Verlängerungen der Verjährungsfrist gebilligt worden, wenn diese sachlich gerechtfertigt sind und maßvoll erfolgen (…) Dabei spricht es für die inhaltliche Ausgewogenheit einer solchen Klausel, wenn die Begünstigung des Verwenders durch Vorteile für dessen Vertragspartner kompensiert wird (…)
Die vorliegende Klausel sieht nicht nur eine die Klägerin als Verwen- derin begünstigende maßvolle Verlängerung der Verjährungsfrist vor, sondern enthält bei der Regelung des Beginns der Verjährungsfrist und deren Höchst- dauer auch Vorteile für den Beklagten als Bürgen. (…) Mit der Klausel wird zwar die dreijährige Regelverjährungsfrist des § 195 BGB zum Nachteil des Bürgen verlängert, zugleich aber zu dessen Vor- teil die zehnjährige Verjährungshöchstfrist des § 199 Abs. 4 BGB verkürzt. Die Festlegung einer einheitlichen Verjährungsfrist von fünf Jahren ist damit keine Vertragsgestaltung, mit der die Bank als Verwenderin der Klausel ihre Interes- sen einseitig zulasten des Bürgen als Vertragspartner durchsetzt. Vielmehr wird die moderate Verlängerung der Regelverjährungsfrist um zwei Jahre durch die Verkürzung der maximalen Verjährungsfrist um fünf Jahre kompensiert. Diese Gestaltung wahrt damit zugleich den mit dem Rechtsinstitut der Verjährung verfolgten Zweck, den Schuldner vor unangemessen langer Inanspruchnahme zu schützen und Rechtsfrieden herzustellen (…)
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