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Geschäftsgeheimnis: Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen

Welche Geheimhaltungsmaßnahmen zum Schutz eines Geschäftsgeheimnisses im Einzelfall angemessen sind, bestimmt sich anhand eines objektiven Maßstabs, wobei im Blick zu halten ist, dass das Gesetz keinen „optimalen Schutz“ oder „extreme Sicherheit“ verlangt. Zu berücksichtigen sind insoweit insbesondere

  • die Art des Geschäftsgeheimnisses,
  • die konkreten Umstände der Nutzung,
  • der Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten,
  • die Natur der Informationen,
  • die Bedeutung für das Unternehmen,
  • die Größe des Unternehmens,
  • die üblichen Geheimhaltungsmaßnahmen in dem Unternehmen,
  • die Art der Kennzeichnung der Informationen und
  • vereinbarte vertragliche Regelungen mit Arbeitnehmern und Geschäftspartnern

GeschGehG: Beispielhafte Schutzmaßnahmen

Beim Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 6/20, finden sich beispielhafte Schutzmaßnahmen, die ausreichend sein können:

Für den Umgang mit firmeneigenen Smartphones hatte die Klägerin Arbeitsanweisungen entsprechend der aus dem Jahre 2011 stammenden Anlage K 6 getroffen, die u.a. Software- und App-Installationen ohne Zustimmung des Administrators verboten und die Einrichtung einer SIM-Kartensperre und eines Display-Passwortes vorsahen. Bei Verlust des Smartphones waren die Daten via WIPE Funktion zu löschen. Digitale Daten hatte die Klägerin mittels Firewall und gesicherter VPN-Leitung und Log-In-Funktion gesichert. Die Nutzung des IT-Systems der Klägerin erfordert(e) die Eingabe des individuellen Benutzernamens und eines Kennworts. Es waren verschiedene Pfade eingerichtet mit unterschiedlichen Zugriffsrechten.

Geschäftsgeheimnisse?

Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.

Selbst ein Copyright-Vermerk kann nochmal eindringliche Warnwirkung haben:

Die CAD-Konstruktionszeichnungen Anlagen K 17 und K 19 weisen in der rechten Ecke unten die Klägerin als Erstellerin der Zeichnungen aus. Über der Adressangabe heißt es u.a. „Für diese Unterlage behalten wir uns alle Rechte vor, auch für den Fall der Patenterteilung und Gebrauchsmustereintragung. Sie darf ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch sonst wie benutzt, noch Dritten zugänglich gemacht werden.“ Jeder, der diese Konstruktionszeichnungen in Händen hielt, wurde demzufolge (erneut) deutlich darauf aufmerksam gemacht, dass es sich um Zeichnungen der Klägerin handelt, deren Verwendung oder Weitergabe an Dritte – ohne Zustimmung der Klägerin – untersagt war/ist.

Oberlandesgericht Düsseldorf, 15 U 6/20
Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.