Ich wurde kürzlich Zeuge einer eher seltenen Erscheinung: Vor dem Amtsgericht Aachen wurde ein – anwaltlich nicht vertretener – Angeklagter zu einer mehrmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weil er einmal „schwarz gefahren“ ist. Dabei ist mit der Rechtsprechung des OLG-Köln grundsätzlich erst einmal von einem Strafrahmen bis zu 30 Tagessätzen pro Einzeltat auszugehen. Wie immer aber macht es der Einzelfall.
Im hier vorliegenden Fall war zu sehen, dass der Angeklagte gleich mehrmals einschlägig vorbestraft war. Dabei hatte er ernsthaft das Kunststück vollbracht, just nach einer früheren Verhandlung, in der er wegen Schwarzfahren verurteilt wurde, sich in den Bus zu setzen um erneut ohne Fahrschein nach Hause zu fahren (und erwischt zu werden). Eben diese Tat wurde dann verhandelt und führte zu der Freiheitsstrafe. Es war diese „Unbelehrbarkeit“, die für das Gericht ausschlaggebend war und das ausführlich erklärte, nunmehr mit der Freiheitsstrafe (zur Bewährung ausgesetzt) doch noch versuchen zu wollen, den Angeklagten irgendwie zu erreichen.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.