Beim Landgericht Detmold (10 S 163/11) ging es wieder um jemanden, der eine laufende eBay-Auktion, bei der bereits geboten wurde, vorzeitig beendet hat. Und wieder ging es daneben, denn das Landgericht Detmold erkennt, ebenso wie das OLG Hamm (4 U 145/11, hier besprochen) einen Vertragsschluss bereits bei Abgabe des Gebots, so dass bereits ein Vertrag zustande gekommen war. Damit besteht bei grundloser Beendigung einer eBay-Auktion ein Anspruch auf Übereignung der Kaufsache zum aktuellen Gebotsstand – oder eben ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Differenz zwischen aktuellem Gebot und tatsächlichem Verkehrswert.
Es bleibt also weiterhin dabei – das vorzeitige Abbrechen einer eBay-Auktion sollte nur vorgenommen werden, wenn es Gründe gibt, die von den eBay-AGB gedeckt sind, etwa dem Diebstahl der Kaufsache.
Zum Thema bei uns auch:
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