eBay: OLG Hamm zur Abgrenzung von Verbraucher zu Unternehmer beim Verkauf

Immer noch sorgt die Frage für Streit, wann jemand der auf eBay etwas verkauft als Verbraucher einzustufen ist und wann als Unternehmer im Sinne des BGB. Die Frage ist bedeutsam, weil man als Unternehmer u.a. gewisse Pflichten hat, vor allem ein Widerrufsrecht einzuräumen hat (was Privatpersonen naturgemäß scheuen).

Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 147/12) hat sich mit dem Thema nochmals beschäftigt und klar gestellt, dass nicht alleine die Motivlage des Verkäufers ausschlaggebend sein kann: Wer eine hohe Anzahl gleichartiger Produkte verkauft, wird als Unternehmer einzustufen sein. Auch wenn man diese hohe Anzahl nur dann verkaufen kann, weil sie einem als Privatperson geschenkt wurden und sie letztlich aus diesen privaten Umständen her entstammen – man wird als Verbraucher eingestuft. (So im Kern auch schon vorher OLG Hamm, 4 U 48/10).

Das bedeutet, dass man weiterhin als Unternehmer eingestuft werden kann, auch wenn man selbst nur als Privatperson verkauft hat. Ausschlaggebend sind die Umstände, wobei letztendlich die Anzahl der Verkäufe gleichartiger Artikel das ausschlaggebende Kriterium ist.

Beachten Sie dazu unsere Gesamtdarstellung: Wann ist man Unternehmer auf eBay?

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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