Immer noch sorgt die Frage für Streit, wann jemand der auf eBay etwas verkauft als Verbraucher einzustufen ist und wann als Unternehmer im Sinne des BGB. Die Frage ist bedeutsam, weil man als Unternehmer u.a. gewisse Pflichten hat, vor allem ein Widerrufsrecht einzuräumen hat (was Privatpersonen naturgemäß scheuen).
Das Oberlandesgericht Hamm (4 U 147/12) hat sich mit dem Thema nochmals beschäftigt und klar gestellt, dass nicht alleine die Motivlage des Verkäufers ausschlaggebend sein kann: Wer eine hohe Anzahl gleichartiger Produkte verkauft, wird als Unternehmer einzustufen sein. Auch wenn man diese hohe Anzahl nur dann verkaufen kann, weil sie einem als Privatperson geschenkt wurden und sie letztlich aus diesen privaten Umständen her entstammen – man wird als Verbraucher eingestuft. (So im Kern auch schon vorher OLG Hamm, 4 U 48/10).
Das bedeutet, dass man weiterhin als Unternehmer eingestuft werden kann, auch wenn man selbst nur als Privatperson verkauft hat. Ausschlaggebend sind die Umstände, wobei letztendlich die Anzahl der Verkäufe gleichartiger Artikel das ausschlaggebende Kriterium ist.
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht, IT-Arbeitsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).