Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung

Ein Überblick über die Pflichten, die sich mit der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung ergeben

Wenn Sie ein Dienstleister sind, also eine Dienstleistung für Kunden – gleich ob Verbraucher oder Unternehmen – erbringen, müssen sie sich zwangsweise mit der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung beschäftigen, die bereits am 17.5.2010 in Kraft getreten ist – und bis heute ungerne beachtet wird.

Die “Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung” (DL-InfoV – Text der Verordung  hier) ist da: Basierend auf der 2006/123/EG war die Umsetzung eigentlich zum Dezember 2009 notwendig. Inzwischen wurde die Verordnung von Bundestag und Bundesrat beschlossenund am 17.3.2010 im Bundesgesetzblatt (Nr.11, S.267) verkündet. Zwei Monate später trat die Verordnung in Kraft – also am 17. Mai 2010.

Mit der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung bürdet der Gesetzgeber der Wirtschaft erneut besondere Pflichten auf, wenn es um die wirtschaftliche Betätigung – in diesem Fall das Angebot von Dienstleistungen – geht.

Allgemeines

Dabei gibt es bereits verschiedene Informationspflichten, so u.a.

  • Vormals die BGB-Informationspflichtenverordnung, inzwischen im EGBGB Art.246
  • Informationspflichten nach den §§5, 6 TMG
  • Preisangabenverordnung

Ich vermutete seinerzeit, dass es nur eine Frage der Zeit sein dürfte, bis wieder erste Abmahnungen an Dienstleister erfolgen, die diesen Pflichten nicht nachkommen. tatsächlich haben sich Abmahnungen in diesem Bereich nicht ernsthaft verbreitet. Sie sollten sich im Folgenden einen ersten Überblick verschaffen, klären, ob Sie von der Verordnung erfasst sind und – falls ja – was sie tun müssen.

Wichtiger Hinweis: Es wird (fälschlicherweise!) verbreitet, man müsse zwingend die Angaben nach DL-InfoV in einem Webseiten- unterbringen. Das ist, in dieser pauschalen Form, falsch! Die DL-InfoV verlangt, dass Sie die jeweiligen Informationen vor Vertragsschluss bzw. Erbringen der Dienstleistungen anbieten. Wenn Sie also nicht den Vertragsschluss über die Webseite offerieren – bzw. die Dienstleistung über die Webseite erbringen, ist es keinesfalls zwingend, hier Informationen anzubieten. Andererseits ist es vielleicht keine so schlechte Idee, dies dennoch zu tun.

Sie sollten dabei dringend überdenken, ihr Verfahren beim Vertragsabschluss und speziell evt. bereit gehaltene Internetseiten bzw. Web-Shops von prüfen zu lassen. Es ist naheliegend, dass sie bei der zunehmenden Anzahl von Informationspflichten irgendwo Fehler machen – zudem sie sicherlich nicht die aktuellen Entwicklungen sämtlich im Auge haben.

Welche Informationen müssen angeboten werden?

Die DL-InfoV unterscheidet primär zwischen Informationen die auf Anfrage geboten werden müssen (§3), und Informationen die stets bereit gehalten werden müssen (§2).Die Paragraphen sind verständlich formuliert und können wie eine Checkliste gelesen werden. Im Folgenden daher nur eine Zusammenfassung.

Zu den ständig bereit zu haltenden Informationen zählen insbesondere:

  1. Die meisten Informationen entsprechend der Vorgabe zum Homepage-Impressum nach §5 TMG (dazu auch unsere Webseite zum Homepage-Impressum)
  2. Es müssen Angaben zur Berufshaftpflicht, speziell Name und Anschrift des Versicherers, gemacht werden

Bei den auf Anfrage mitzuteilenden Informationen sind besonders hervorzuheben:

  1. Berufsrechtliche Angaben, speziell: Verweis auf berufsrechtliche Regelungen
  2. Angaben zu den vom Dienstleistungserbringer ausgeübten multidisziplinären Tätigkeiten und
    den mit anderen Personen bestehenden beruflichen Gemeinschaften

Weiterhin müssen Sie den §4 beachten, der detaillierte Angaben macht, wie die Transparenz der Preisgestaltung einzuhalten ist.

In welcher Form müssen die Informationen geboten werden?

Auch hier spielt die Unterscheidung eine Rolle, ob eine Information ständig bereit gehalten oder auf Anfrage geboten werden muss. Bei den ständig bereit zu haltenden Informationen hat der Anbieter ein Wahlrecht, die Informationen:

  1. dem Dienstleistungsempfänger von sich aus mitzuteilen,
  2. am Ort der Leistungserbringung oder des Vertragsschlusses so vorzuhalten, dass sie dem Dienstleistungsempfänger leicht zugänglich sind,
  3. dem Dienstleistungsempfänger über eine von ihm angegebene Adresse elektronisch leicht zugänglich zu machen oder
  4. in alle von ihm dem Dienstleistungsempfänger zur Verfügung gestellten ausführlichen Informationsunterlagen über die angebotene Dienstleistung aufzunehmen.

Anders dagegen bei den auf Anfrage zu bietenden Informationen, hier muss der Anbieter dafür sorgen, dass die Informationen in allen ausführlichen Informationsunterlagen über die Dienstleistung enthalten sind.

Es bietet sich daher wohl am Ende an, ein „Informationsblatt zur Dienstleistung zu erstellen, auf dem sämtliche Informationen erfasst sind. Dieses kann auf der Internetseite eingestellt werden und zugleich vor Vertragsschluss nochmals in schriftlicher (also: perpetuierter!) Form übergeben werden.

Für wen gilt die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung?

Durch die Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung soll für mehr Transparenz und Schutz gesorgt werden. Dabei sind zuerst einmal alle Dienstleister von der Verordnung erfasst, auch Freiberufler, also z.B. auch Rechtsanwälte. Ausnahmen sind in der Verordnung nicht vorgesehen, allerdings in der Richtlinie, auf die sich die DL-InfoV im §1 ausdrücklich bezieht. In der Richtlinie 2006/123/EG findet sich im Artikel 2 eine Aufzählung, wer nicht erfasst sein soll, wer hierzu zählt, muss also nicht den Vorgaben der DL-InfoV folgen:

Diese Richtlinie findet auf folgende Tätigkeiten keine Anwendung:

a) nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse;

b) Finanzdienstleistungen wie Bankdienstleistungen und Dienstleistungen
im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung und Rückversicherung, betrieblicher oder individueller Altersversorgung, Wertpapieren, Geldanlagen, Zahlungen,
Anlageberatung, einschließlich der in Anhang I der
Richtlinie 2006/48/EG aufgeführten Dienstleistungen;

c) Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind;

d) Verkehrsdienstleistungen einschließlich Hafendienste, die in den Anwendungsbereich von Titel V des Vertrags fallen;

e) Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen;

f) Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene
organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt;

g) audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk;

h) Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten;

i) Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind;

j) soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig
anerkannte Einrichtungen erbracht werden;

k) private Sicherheitsdienste;

l)  Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durchstaatliche Stellen bestellt werden

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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