Datenschutz-Folgenabschätzung

Entsprechend Art. 35 Abs. 1 S. 1 DSGVO kann die Verpflichtung bestehen, eine sogenannte „Datenschutz-Folgenabschätzung“ vorzunehmen: Diese Verpflichtung besteht, wenn eine durchgeführte Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Alleine die Verarbeitung von Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO an sich führt aber noch nicht zu einem solchen hohen Risiko:

Das ergibt sich aus Erwägungsgrund 91 und aus der Systematik des Art. 35 DSGVO. Art. 35 Abs. 3 Buchst. b) DSGVO verlangt für die Verpflichtung zur Datenschutz-Folgenabschätzung eine „umfangreiche“ Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 271/22

Die Verpflichtung zur Vornahme einer Datenschutz-Folgenabschätzung kann sich darüber hinaus ergeben aus:

Hinweis: Die sogenannte Positivliste der Datenschutzkonferenz enthält keine Verarbeitungstätigkeiten, die mit der Verarbeitung von Personal- und Kundendaten vergleichbar ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner