Datenschutz-Folgenabschätzung

Entsprechend Art. 35 Abs. 1 S. 1 DSGVO kann die Verpflichtung bestehen, eine sogenannte „-Folgenabschätzung“ vorzunehmen: Diese Verpflichtung besteht, wenn eine durchgeführte Datenverarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hat. Alleine die Verarbeitung von Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO an sich führt aber noch nicht zu einem solchen hohen Risiko:

Das ergibt sich aus Erwägungsgrund 91 und aus der Systematik des Art. 35 DSGVO. Art. 35 Abs. 3 Buchst. b) DSGVO verlangt für die Verpflichtung zur Datenschutz-Folgenabschätzung eine „umfangreiche“ Verarbeitung von personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

Landesarbeitsgericht Hamm, 18 Sa 271/22

Die Verpflichtung zur Vornahme einer Datenschutz-Folgenabschätzung kann sich darüber hinaus ergeben aus:

Hinweis: Die sogenannte Positivliste der Datenschutzkonferenz enthält keine Verarbeitungstätigkeiten, die mit der Verarbeitung von Personal- und vergleichbar ist.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)
Benutzerbild von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht / Technologierecht - ergänzt um Arbeitsrecht.