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Bußgelder in der Lieferkette

Lieferketten (Supply Chains) stehen spätestens seit dem Lieferkettensorgepflichtengesetz (LkSG) im Fokus des Gesetzgebers. Der Schwerpunkt liegt mit §3 LkSG auf menschenrechtlichen und ökologischen Standards in der Lieferkette.

Demnach müssen Unternehmen menschenrechtliche und ökologische Verantwortung in ihre Geschäftspraktiken integrieren, was konkrete Maßnahmen umfasst:

  • Implementierung eines Risikomanagementsystems (§ 4 Abs. 1 LkSG)
  • Benennung einer internen Stelle für den Schutz der Menschenrechte (§ 4 Abs. 3 LkSG)
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5 LkSG),
  • Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2 LkSG),
  • Einführung von Präventivmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 LkSG) & bei den unmittelbaren Unterauftragnehmern (§ 6 Abs. 4 LkSG),
  • Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei Verletzung geschützter Rechtspositionen (§ 7 Abs. 1 – Abs. 3 LkSG),
  • Einrichtung eines Beschwerdemechanismus (§ 8 LkSG) zur Meldung von Menschenrechtsverletzungen,
  • Einhaltung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei indirekten Zulieferern (§ 9 LkSG) und
  • Dokumentation (§ 10 Abs. 1 LkSG) samt Berichterstattung über die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 2 LkSG)

Zur Durchsetzung der hier getroffenen Regelungen sind natürlich auch Bußgelder vorgesehen. In § 24 LkSG sind daher verschiedene Geldstrafen für Verstöße gegen die Bestimmungen des LkSG vorgesehen: Die Höchststrafe für natürliche Personen beträgt bis zu 800.000 Euro. Bei Unternehmen können im Einzelfall Geldbußen von mehr als 400 Mio. Euro bis zu 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden. Natürliche Personen, die von diesen Regelungen betroffen sein können, sind Geschäftsführung sowie der benannte Menschenrechts- oder Compliance-Beauftragte.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.