Bußgelder in der Lieferkette

Lieferketten (Supply Chains) stehen spätestens seit dem Lieferkettensorgepflichtengesetz (LkSG) im Fokus des Gesetzgebers. Der Schwerpunkt liegt mit §3 LkSG auf menschenrechtlichen und ökologischen Standards in der Lieferkette.

Demnach müssen Unternehmen menschenrechtliche und ökologische Verantwortung in ihre Geschäftspraktiken integrieren, was konkrete Maßnahmen umfasst:

  • Implementierung eines Risikomanagementsystems (§ 4 Abs. 1 LkSG)
  • Benennung einer internen Stelle für den Schutz der Menschenrechte (§ 4 Abs. 3 LkSG)
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5 LkSG),
  • Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2 LkSG),
  • Einführung von Präventivmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 LkSG) & bei den unmittelbaren Unterauftragnehmern (§ 6 Abs. 4 LkSG),
  • Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei Verletzung geschützter Rechtspositionen (§ 7 Abs. 1 – Abs. 3 LkSG),
  • Einrichtung eines Beschwerdemechanismus (§ 8 LkSG) zur Meldung von Menschenrechtsverletzungen,
  • Einhaltung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei indirekten Zulieferern (§ 9 LkSG) und
  • Dokumentation (§ 10 Abs. 1 LkSG) samt Berichterstattung über die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 2 LkSG)

Zur Durchsetzung der hier getroffenen Regelungen sind natürlich auch Bußgelder vorgesehen. In § 24 LkSG sind daher verschiedene Geldstrafen für Verstöße gegen die Bestimmungen des LkSG vorgesehen: Die Höchststrafe für natürliche Personen beträgt bis zu 800.000 Euro. Bei Unternehmen können im Einzelfall Geldbußen von mehr als 400 Mio. Euro bis zu 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden. Natürliche Personen, die von diesen Regelungen betroffen sein können, sind Geschäftsführung sowie der benannte Menschenrechts- oder Compliance-Beauftragte.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und widmet sich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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