Bußgelder in der Lieferkette

Lieferketten (Supply Chains) stehen spätestens seit dem Lieferkettensorgepflichtengesetz (LkSG) im Fokus des Gesetzgebers. Der Schwerpunkt liegt mit §3 LkSG auf menschenrechtlichen und ökologischen Standards in der .

Demnach müssen Unternehmen menschenrechtliche und ökologische Verantwortung in ihre Geschäftspraktiken integrieren, was konkrete Maßnahmen umfasst:

  • Implementierung eines Risikomanagementsystems (§ 4 Abs. 1 LkSG)
  • Benennung einer internen Stelle für den Schutz der Menschenrechte (§ 4 Abs. 3 LkSG)
  • Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen (§ 5 LkSG),
  • Veröffentlichung einer Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2 LkSG),
  • Einführung von Präventivmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich (§ 6 Abs. 1 und Abs. 3 LkSG) & bei den unmittelbaren Unterauftragnehmern (§ 6 Abs. 4 LkSG),
  • Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei Verletzung geschützter Rechtspositionen (§ 7 Abs. 1 – Abs. 3 LkSG),
  • Einrichtung eines Beschwerdemechanismus (§ 8 LkSG) zur Meldung von Menschenrechtsverletzungen,
  • Einhaltung der Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei indirekten Zulieferern (§ 9 LkSG) und
  • Dokumentation (§ 10 Abs. 1 LkSG) samt Berichterstattung über die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten (§ 10 Abs. 2 LkSG)

Zur Durchsetzung der hier getroffenen Regelungen sind natürlich auch Bußgelder vorgesehen. In § 24 LkSG sind daher verschiedene Geldstrafen für Verstöße gegen die Bestimmungen des LkSG vorgesehen: Die Höchststrafe für natürliche Personen beträgt bis zu 800.000 Euro. Bei Unternehmen können im Einzelfall Geldbußen von mehr als 400 Mio. Euro bis zu 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes verhängt werden. Natürliche Personen, die von diesen Regelungen betroffen sein können, sind Geschäftsführung sowie der benannte Menschenrechts- oder -Beauftragte.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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