Das Lieferkettensorgepflichtengesetz (LkSG) ist seit dem 1. Januar 2023 in Kraft und gilt für alle Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform, die ihren Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in Deutschland haben. Das Gesetz gilt zunächst nur für Unternehmen mit mindestens 3.000 Beschäftigten, ab 2024 auch für Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Die Unternehmen sind verpflichtet, menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette einzuhalten.
Die Unternehmen müssen ein Risikomanagementsystem einrichten und regelmäßig Risikoanalysen durchführen. Außerdem müssen sie einen Menschenrechtsbeauftragten benennen und eine Grundsatzerklärung verabschieden. Präventionsmaßnahmen müssen in den Unternehmensbereichen und bei den direkten Zulieferern verankert werden. Für den Fall der Verletzung einer geschützten Rechtsposition sind Abhilfemaßnahmen zu ergreifen und ein Beschwerdeverfahren einzurichten. Auch gegenüber indirekten Zulieferern sind Sorgfaltspflichten zu beachten.
Das Gesetz schützt verschiedene Rechtspositionen, die in § 2 Abs. 1 LkSG definiert und in der Anlage zum Gesetz aufgelistet sind. Sie beziehen sich auf eine Reihe allgemein ratifizierter völkerrechtlicher Verträge zum Schutz der Menschenrechte. Besonderes Augenmerk wird auf bestimmte menschenrechtliche Risiken wie Kinderarbeit, Zwangsarbeit und unzureichende Sicherheitsstandards gelegt.
Auch der Umweltschutz wird im LkSG berücksichtigt, insbesondere wenn Umweltschäden indirekt Menschenrechte wie den Gesundheitsschutz betreffen oder wenn die im LkSG genannten internationalen Umweltabkommen explizit auf den Umweltschutz Bezug nehmen. Mit der Einführung der europäischen Lieferkettenrichtlinie ist zu erwarten, dass der Umweltschutz eine größere Rolle spielen wird.
Die Nichteinhaltung der Bestimmungen des LkSG kann zu Bußgeldern führen, die für Einzelpersonen bis zu 800.000 Euro und für Unternehmen in bestimmten Fällen über 400 Millionen Euro bis zu 2% des durchschnittlichen Jahresumsatzes betragen können.
Das LkSG begründet eine Bemühenspflicht, aber keine Erfolgspflicht. Unternehmen müssen jedoch nachweisen, dass sie alles unternommen haben, um menschenrechtliche Risiken in ihrer Lieferkette zu vermeiden. Der Umfang der Sorgfaltspflicht hängt von verschiedenen Faktoren ab, unter anderem von Art und Umfang der Geschäftstätigkeit des Unternehmens, seinem Einfluss auf den unmittelbaren Verursacher eines Risikos oder einer Rechtsverletzung und der Art des Beitrags des Unternehmens zu dem Risiko oder der Rechtsverletzung.
Die Überwachung und Durchsetzung des LkSG obliegt dem Bundesamt für Ausfuhrkontrolle, das bei der Überprüfung der Unternehmen einen risikoorientierten Ansatz verfolgt. Dabei können auch Prüfungen vor Ort im Ausland durchgeführt werden. Unternehmen sind zudem verpflichtet, Risiken in ihrer Lieferkette zu identifizieren, eine Risikoanalyse durchzuführen und einen Menschenrechtsbeauftragten zu benennen. Darüber hinaus müssen sie eine Menschenrechtsstrategie und Präventionsmaßnahmen entwickeln und kommunizieren.
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