BGH zum Missbrauch des Auskunftsrechts

Der (II ZB 3/23) hat klargestellt, dass ein Auskunftsverlangen des Gesellschafters, das auch dem Zweck dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter zu nutzen, um diesen Angebote zum Erwerb ihrer Anteile zu unterbreiten, keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts darstellt. Auch die Regelungen der -Grundverordnung stünden einem solchen Auskunftsverlangen nicht entgegen, so der BGH.

Hintergrund ist, dass derjenige, der sich an einer Personen- oder Personenhandelsgesellschaft, insbesondere in Form einer Publikumsgesellschaft, beteiligt, damit rechnen muss, dass neben seinen Daten auch die Höhe seiner Beteiligung seinen Mitgesellschaftern bzw. diesen gleichgestellten Mitgesellschaftern mitgeteilt wird. Aufgrund des durch den Gesellschaftsvertrag begründeten Vertragsverhältnisses ist es ein unabdingbares mitgliedschaftliches Recht des Gesellschafters, die Beteiligungshöhe seiner Mitgesellschafter zu erfahren. Zwar beziehen sich die bisherigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nur auf die Kenntnis der Mitgesellschafter, also deren Namen und Anschriften.

Aus der bisherigen Begründung des Auskunftsanspruchs ergibt sich nach Auffassung des BGH jedoch mit „hinreichender Deutlichkeit“, dass auch die Mitteilung der Beteiligungshöhe datenschutzrechtlich zulässig ist.
Mitteilung der Beteiligungshöhe datenschutzrechtlich zulässig ist. So stellt der BGH klar, dass auch das Merkmal der Erforderlichkeit in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b) es nicht gebietet, diese Auskunftsansprüche statt durch Übermittlung der personenbezogenen Daten an den Anspruchsteller in der Weise zu erfüllen, dass der Anspruchsgegner oder ein Dritter als Informationstreuhänder die Information über die Erwerbsabsicht eines Gesellschafters zum jederzeitigen Abruf bereithält oder bei entsprechender vorheriger Einwilligung proaktiv den anderen Gesellschaftern mitteilt.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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