Keine Verständigung unter Zusicherung keine weiteren Anträge zu stellen

In einem prägnanten Beschluss vom 10. Januar 2024 hat der (BGH) unter dem Aktenzeichen 1 StR 413/23 ein Urteil des Landgerichts Stuttgart aufgehoben. Der Fall drehte sich um eine Verfahrensverständigung, bei der das Landgericht von einem Angeklagten verlangte, im Austausch für einen zugesicherten Strafrahmen auf sämtliche Prozessanträge zu verzichten. Der BGH befand, dass eine solche Forderung die rechtlichen Grenzen einer Verfahrensverständigung überschreitet und hob das Urteil aufgrund dieses Rechtsfehlers auf.

Hintergrund des Falles

Der Angeklagte war ursprünglich wegen verschiedener Delikte, darunter Fälschung technischer Aufzeichnungen und Vorbereitung von Datenveränderungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt worden. Die Besonderheit des Falles lag in der von der Wirtschaftsstrafkammer vorgeschlagenen Verfahrensverständigung, welche den Angeklagten dazu aufforderte, keine Beweisanträge oder sonstige Anträge zu stellen, was weitreichende Implikationen für die Rechte des Angeklagten und die Verfahrensfairness hatte.

Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass der Verzicht auf sämtliche Prozessanträge in direktem Austausch gegen einen Strafrahmen die Grenzen des § 257c überschreitet und daher unzulässig ist. Diese Art der Verfahrensverständigung könnte die Aufklärungspflicht des Gerichts gefährden und steht nicht im Einklang mit der Subjektstellung des Angeklagten im Prozess.

Implikationen der Entscheidung

Die Entscheidung hat signifikante Implikationen für die Praxis der Verfahrensverständigung in Deutschland. Sie betont die Notwendigkeit, die grundlegenden Rechte des Angeklagten zu wahren und stellt sicher, dass die Verfahrensverständigung nicht dazu benutzt wird, den Angeklagten von einer umfassenden Verteidigung abzuhalten.

Fazit

Der Beschluss des BGH ist ein starkes Signal für die Einhaltung der prozessualen Fairness und der Rechte der Angeklagten in der deutschen Strafjustiz. Er verdeutlicht, dass Gerichte bei der Anwendung von Verfahrensverständigungen sorgfältig vorgehen müssen, um die rechtlichen Standards zu wahren und die Integrität des Gerichtsverfahrens zu schützen. Die Rückverweisung des Falles bietet dem Angeklagten nun die Möglichkeit einer Neuverhandlung, in der seine Rechte vollumfänglich gewährleistet werden sollen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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