Das Kammergericht (3 Ss 28/21, (3) 161 Ss 61/21 (28/21) hat hinsichtlich des interessanten Zusammenspiels aus Schuldfähigkeit und Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch entschieden, dass wenn ein Angeklagter seine Berufung auf die Rechtsfolgenen beschränkt hat, das Berufungsgericht an die Feststellung gebunden ist, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung schuldfähig war!
Wenn nun die Verteidigung nach der Beschränkung die Beweiserhebung über die Schuldfähigkeit führen möchte, besteht ein grundsätzliches Beweisverbot:
Das Landgericht war durch die wirksam erklärte Beschränkung der Berufung – jedenfalls im Grundsatz – an die Feststellung gebunden, dass der Angeklagte bei der Begehung der Taten schuldfähig war. Denn die Frage der Schuldfähigkeit (§ 20 StGB) ist eine solche des Schuldspruchs und jene nach erheblich verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) eine solche des Strafausspruchs (OLG Köln NStZ 1984, 379; OLG Hamm, Beschluss vom 18. Februar 2021 – III – 4 RVs 11/21 – juris). Der Bundesgerichtshof ist in einer ähnlichen Konstellation so weit gegangen, dass im Falle einer Aufhebung des Urteils nur im Strafausspruch der neu befasste Tatrichter an den rechtskräftigen Schuldspruch selbst dann gebunden sei, wenn die erneute Verhandlung zum Strafausspruch ergibt, dass der Angeklagte schuldunfähig war (vgl. BGHSt 7, 283).
Die durch die Verteidigung begehrte Beweiserhebung zielte damit darauf, die rechtskräftig feststehende Schuldfähigkeit unter Verstoß gegen die innerprozessuale Bindungswirkung zu erschüttern. Das Beweisthema unterlag mithin einem Beweisverbot (vgl. Hamm/Pauly in: Hamm/Pauly, Die Revision in Strafsachen 8. Aufl., Rn. 870), weshalb die Beweiserhebung im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO unzulässig war (vgl. zum Ganzen Alsberg/Güntge, Beweisantrag im Strafprozess 7. Aufl., Rn. 801 a. E.). Zulässige Beweisanträge konnte der Angeklagte bei dieser Prozesssituation nur in Bezug auf Beweistatsachen stellen, die ausschließlich für die Rechtsfolgenbemessung von Bedeutung sein konnten (vgl. Alsberg/Güntge, a.a.O., Rn. 802).
Natürlich muss es eine Ausnahme geben, für das Kammergericht kommt eine trotz Rechtsmittelbeschränkung veranlasste Prüfung der Schuldunfähigkeit zumindest in Evidenzfälles in Betracht: Nur im Falle offensichtlicher Schuldunfähigkeit kann sich das Gericht über die durch die Beschränkung herbeigeführte Rechtskraft des Schuldspruchs hinwegsetzen.
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