Auch das Oberlandesgericht Hamm, 4 RVs 11/21, konnte sich nochmals zur Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch äussern und festhalten, dass die dem Rechtsmittelberechtigten durch § 318 StPO eingeräumte Verfügungsmacht im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren ist.
Das bedeutet, das Berufungsgericht kann, wenn es bei einer auf den Strafausspruch beschränkten Berufung im Rahmen der Prüfung der Frage einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB zu dem Ergebnis einer Schuldunfähigkeit des Täters kommt, die Rechtsmittelbeschränkung für unwirksam erachten, weil es nicht gezwungen sein kann, einen wegen Schuldunfähigkeit für falsch erkannten Schuldspruch seinem Urteil zu Grunde zu legen. Tut es dies nicht, so muss dem Berufungsurteil lediglich zu entnehmen sein, dass das Gericht im Rahmen der Prüfung einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 StGB die Frage der Schuldunfähigkeit geprüft, aber verneint hat.