Nimmt ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung vor, darf er bei der erforderlichen Sozialauswahl Verwandte unberücksichtigt lassen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied deshalb in der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers, dass dessen Arbeitgeber die im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung erforderliche Sozialauswahl fehlerfrei getroffen hatte. Das LAG machte deutlich, dass der Arbeitgeber Rücksicht auf eigene verwandtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Beziehungen nehmen durfte. Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, seiner Schwester zu kündigen, obwohl diese weniger schutzwürdig als der tatsächlich gekündigte Arbeitnehmer war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2002).
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.