Nimmt ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung vor, darf er bei der erforderlichen Sozialauswahl Verwandte unberücksichtigt lassen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz entschied deshalb in der Kündigungsschutzklage eines Arbeitnehmers, dass dessen Arbeitgeber die im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung erforderliche Sozialauswahl fehlerfrei getroffen hatte. Das LAG machte deutlich, dass der Arbeitgeber Rücksicht auf eigene verwandtschaftliche und gesellschaftsrechtliche Beziehungen nehmen durfte. Der Arbeitgeber war nicht verpflichtet, seiner Schwester zu kündigen, obwohl diese weniger schutzwürdig als der tatsächlich gekündigte Arbeitnehmer war (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.11.2002).
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