Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine bisherige Rechtsprechung zur Höchstbetragsbürgschaft jetzt zu Gunsten des Bürgen geändert. Bisher wurde die bei Banken gebräuchliche Formularklausel für wirksam gehalten, nach der die Bürgschaft zusätzlich aus den verbürgten Ansprüchen oder deren Geltendmachung entstehende Zinsen, Provisionen und Kosten umfasst, und zwar auch dann, wenn dadurch der vereinbarte Höchstbetrag überschritten wird.
Diese Rechtsprechung ist nunmehr aufgegeben worden. Der BGH vertritt nun die Ansicht, dass der Bürge über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus für Ansprüche des Gläubigers generell nicht einzustehen hat. Dies folgt daraus, dass die Höchstbetragsbürgschaft das Haftungsrisiko des Bürgen summenmäßig abschließend begrenzen soll. Dieser Schutz wird durch die Klausel umgangen. Für den Bürgen ist dies ein nicht mehr kalkulierbares Haftungsrisiko, das in einem unvereinbarem Widerspruch zu Inhalt und Sinn einer Höchstbetragsbürgschaft steht.
Der BGH stellt aber klar, dass über den Höchstbetrag hinausgehende Ansprüche des Gläubigers auch weiterhin entstehen können, wenn der Bürge selbst in Verzug gerät oder sonstige Verpflichtungen aus dem Bürgschaftsvertrag verletzt (BGH, Urteil vom 18.7.2002).
Aufgewachsen zwischen Strafakten und Quellcode ist Rechtsanwalt Jens Ferner Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht. Er verteidigt Mandanten in komplexen und sensiblen Strafverfahren, insbesondere an der Schnittstelle von Digitalisierung und Strafrecht mit klaren Spezialisierungen im Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht, Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im IT-Recht berät er mit Spezialisierung auf Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit, regelmäßig unter Einbeziehung urheberrechtlicher Fragestellungen. Seine besondere Stärke liegt in der Verbindung juristischer und technischer Expertise als praktizierender Softwareentwickler.
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter sowohl für Wirtschaftsstrafrecht als auch IT-Compliance und doziet speziell zu KI-Kompetenz und strategischem Denken an der FH Aachen; er ist fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert regelmäßig in Fachaufsätzen zu straf- und IT-rechtlichen Themen sowie im Rahmen strafprozessualer Kommentierung in Ferner/BeckOK StPO (zum IT-Strafprozessrecht und digitalen Beweismitteln).