Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seine bisherige Rechtsprechung zur Höchstbetragsbürgschaft jetzt zu Gunsten des Bürgen geändert. Bisher wurde die bei Banken gebräuchliche Formularklausel für wirksam gehalten, nach der die Bürgschaft zusätzlich aus den verbürgten Ansprüchen oder deren Geltendmachung entstehende Zinsen, Provisionen und Kosten umfasst, und zwar auch dann, wenn dadurch der vereinbarte Höchstbetrag überschritten wird.
Diese Rechtsprechung ist nunmehr aufgegeben worden. Der BGH vertritt nun die Ansicht, dass der Bürge über den vereinbarten Höchstbetrag hinaus für Ansprüche des Gläubigers generell nicht einzustehen hat. Dies folgt daraus, dass die Höchstbetragsbürgschaft das Haftungsrisiko des Bürgen summenmäßig abschließend begrenzen soll. Dieser Schutz wird durch die Klausel umgangen. Für den Bürgen ist dies ein nicht mehr kalkulierbares Haftungsrisiko, das in einem unvereinbarem Widerspruch zu Inhalt und Sinn einer Höchstbetragsbürgschaft steht.
Der BGH stellt aber klar, dass über den Höchstbetrag hinausgehende Ansprüche des Gläubigers auch weiterhin entstehen können, wenn der Bürge selbst in Verzug gerät oder sonstige Verpflichtungen aus dem Bürgschaftsvertrag verletzt (BGH, Urteil vom 18.7.2002).
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