Das Arbeitsgericht Mönchengladbach (6 Ca 1749/12) hat ohne Überraschung festgestellt, dass die ernst gemeinte Äußerung
„Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.“
zur Kündigung berechtigt; wobei die Frage der Notwendigkeit einer Abmahnung hier keine Rolle spielte, da der Arbeitnehner vorher bereits abgemahnt wurde. Dass die – wegen einem ähnlichen Verhalten – ausgesprochene Abmahnung bereits vor einem Jahr erfolgte störte nicht.
Eine vorausgegangene Provokation hätte das sicherlich geändert, die aber konnte der gekündigte Arbeitnehmer nicht hinreichend unter Beweis stellen.
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