Kündigungsgrund „Ich hau dir vor die Fresse“

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach (6 Ca 1749/12) hat ohne Überraschung festgestellt, dass die ernst gemeinte Äußerung

„Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.“

zur Kündigung berechtigt; wobei die Frage der Notwendigkeit einer Abmahnung hier keine Rolle spielte, da der Arbeitnehner vorher bereits abgemahnt wurde. Dass die – wegen einem ähnlichen Verhalten – ausgesprochene Abmahnung bereits vor einem Jahr erfolgte störte nicht.

Eine vorausgegangene Provokation hätte das sicherlich geändert, die aber konnte der gekündigte Arbeitnehmer nicht hinreichend unter Beweis stellen.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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