Kündigungsgrund „Ich hau dir vor die Fresse“

Das Mönchengladbach (6 Ca 1749/12) hat ohne Überraschung festgestellt, dass die ernst gemeinte Äußerung

„Ich hau dir vor die Fresse, ich nehme es in Kauf, nach einer Schlägerei gekündigt zu werden, der kriegt von mir eine Schönheitsoperation, wenn ich dann die Kündigung kriege, ist mir das egal.“

zur Kündigung berechtigt; wobei die Frage der Notwendigkeit einer hier keine Rolle spielte, da der Arbeitnehner vorher bereits abgemahnt wurde. Dass die – wegen einem ähnlichen Verhalten – ausgesprochene Abmahnung bereits vor einem Jahr erfolgte störte nicht.

Eine vorausgegangene Provokation hätte das sicherlich geändert, die aber konnte der gekündigte nicht hinreichend unter Beweis stellen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.