Unterschreibt ein Arbeitnehmer im Personalbüro einen Aufhebungsvertrag, steht ihm kein Widerrufsrecht zu.
Mit dieser Entscheidung wies das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Klage einer Arbeitnehmerin zurück, die in einem Hotel als Spülerin beschäftigt war. Nach vierzehnjähriger Tätigkeit unterzeichnete sie im Büro des Geschäftsführers einen vom Arbeitgeber vorbereiteten Aufhebungsvertrag. Hiernach sollte das Arbeitsverhältnis einen Monat später enden. Fünf Wochen später widerrief sie ihre Erklärung. Sie habe sich bei der Unterzeichnung der Vereinbarung in einer „Überrumpelungssituation“ befunden. Zudem sei ihr Widerruf nach § 312 BGB (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) wirksam.
Das BAG hat einen wirksamen Widerruf des Aufhebungsvertrags verneint. Der durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz in das BGB eingefügte § 312 (Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften) sei hier nicht anzuwenden. Er erfasse keine im Personalbüro geschlossenen arbeitsrechtlichen Beendigungsvereinbarungen.
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Nach der Entstehungsgeschichte, der gesetzlichen Systematik sowie nach Sinn und Zweck des § 312 BGB unterfielen derartige Beendigungsvereinbarungen grundsätzlich nicht dem Anwendungsbereich der Vorschrift. Der Aufhebungsvertrag sei nicht in einer atypischen Umgebung abgeschlossen. Das Personalbüro des Arbeitgebers sei vielmehr ein Ort, an dem typischerweise arbeitsrechtliche Fragen geregelt würden. Von einer überraschenden Situation auf Grund des Verhandlungsorts, wie sie beim Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften vorliege, könne deshalb keine Rede sein (BAG, 2 AZR 177/03).
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