Das Hessische LAG (16 Sa 593/12) hat klar gestellt, dass ein Arbeitnehmer nicht auf eigene Rechnung mit Kunden des Arbeitgebers Geschäfte machen darf. Hintergrund ist, dass dies letztlich eine konkurrierende Tätigkeit durch den Arbeitnehmer im Marktsegment des Arbeitgebers ist, dabei noch unter Vertrauensbruch, weil die eigenen Kundendaten unerlaubt genutzt werden.
Geschäftsgeheimnisse?
Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.
Damit ergibt sich bei dieser Tätigkeit ein wichtiger Kündigungsgrund, also ein Grund für eine sofortige Kündigung ohne Notwendigkeit einer Abmahnung. Das besonders Pikante dabei ist, dass das LAG diesen Kündigungsgrund auch sieht, wenn der Arbeitgeber erst Jahre später Kenntnis erlangt.
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