Das Hessische LAG (16 Sa 593/12) hat klar gestellt, dass ein Arbeitnehmer nicht auf eigene Rechnung mit Kunden des Arbeitgebers Geschäfte machen darf. Hintergrund ist, dass dies letztlich eine konkurrierende Tätigkeit durch den Arbeitnehmer im Marktsegment des Arbeitgebers ist, dabei noch unter Vertrauensbruch, weil die eigenen Kundendaten unerlaubt genutzt werden.
Geschäftsgeheimnisse?
Rund um Geschäftsgeheimnisse beraten und verteidigen wir: Unternehmen beim Schutz von Geheimnissen und Arbeitnehmer, wenn der Vorwurf erhoben wird, Daten entwendet zu haben.
Damit ergibt sich bei dieser Tätigkeit ein wichtiger Kündigungsgrund, also ein Grund für eine sofortige Kündigung ohne Notwendigkeit einer Abmahnung. Das besonders Pikante dabei ist, dass das LAG diesen Kündigungsgrund auch sieht, wenn der Arbeitgeber erst Jahre später Kenntnis erlangt.
Hochspezialisierter Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht: Rechtsanwalt Jens Ferner verteidigt Mandanten in komplexen Strafverfahren mit Spezialisierungen im Cybercrime und Wirtschaftsstrafrecht und berät im IT-Recht zu Softwarerecht samt KI, IT-Vertragsrecht und Cybersicherheit – mit der besonderen Stärke, juristische und technische Expertise als Softwareentwickler zu verbinden.
Als Lehrbeauftragter an der FH Aachen (Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance) doziert er zu KI-Kompetenz und strategischem Denken und publiziert regelmäßig in straf- und IT-rechtlichen Fachaufsätzen sowie in der Kommentierung im BeckOK StPO (IT-Strafprozessrecht, digitale Beweismittel). Überdies beschäftigt er sich mit den rechtsstaatlichen Grundlagen moderner Arbeit und moderner Technologie – insbesondere mit der Frage, wie Bewusstsein, Verantwortung und Cybersecurity-Awareness im KI-geprägten Alltag Freiheitsräume und europäische Rechtsprinzipien sichern.