Die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils gegen Abfindung und dessen Übertragung auf die verbleibenden Gesellschafter bedarf keiner notariellen Beurkundung.
Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe die Klage eines GmbH-Gesellschafters zurück. Dessen Gesellschaftsanteil war gegen Zahlung einer Abfindung eingezogen und zu je 1/2 auf die verbleibenden Gesellschafter übertragen worden. Der Gesellschafter hielt den in seiner Abwesenheit gefassten Beschluss für nichtig, zumindest aber für mit der Anfechtungsklage angreifbar.
Das OLG sah keinen Grund für eine Nichtigkeit des Beschlusses. Die Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen trete nur unter besonderen Voraussetzungen ein. Vorliegend könnte eine Nichtigkeit aber allenfalls auf einen möglichen Verstoß gegen die Beurkundungspflicht durch einen Notar gestützt werden. Der angegriffene Gesellschafterbeschluss sei jedoch nicht beurkundungsbedürftig. Der Ausschluss des Klägers durch Einziehung seines Gesellschaftsanteils gegen Abfindung sei keine beurkundungspflichtige Satzungsänderung. Ebenso wenig handele es sich um die Abtretung eines Geschäftsanteils oder um ein der Anteilsübertragung vergleichbares Geschäft. Schließlich könne der Gesellschafter den Beschluss auch nicht mehr wirksam anfechten. Der Gesellschaftsvertrag habe eine Ausschlussfrist von einem Monat nach Zugang des Sitzungsprotokolls vorgesehen. Diese Frist habe der Gesellschafter nicht eingehalten (OLG Karlsruhe, 12 U 63/03).
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