Freiberufler, wie etwa Ärzte und Anwälte, widmen sich Ihrem Beruf nicht selten auch aus persönlichem Interesse für ihr Themengebiet. Gerade heutzutage ist es nichts besonderes, dass da die Grenze zwischen privater und beruflicher Präsenz im Internet dann verschwimmt – da wird sich dann auf einer privaten Webseite einem Thema ausführlich gewidmet, während man auf seiner beruflichen Webseite hierzu Dienstleistungen anbietet.
Beim Landgericht Dortmund (19 O 7/12) ging es nun um einen Verstoss gegen das Heilmittelwerbegesetz, der auf der privaten Webseite eines Arztes erkannt wurde. Der verteidigte sich u.a. damit, dass es eben seine private Webseite sei. Damit wurde er am Ende nicht gehört, denn: Er verwies auf seiner Webseite auf seine Tätigkeit als Arzt, u.a. seine Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis, wo er eine Behandlung zu der Krankheit anbot, die er auf seiner privaten Webseite allgemein darstellte. Das wird gemeinhin als Werbung durch die Leser verstanden, so das Landgericht, das daher eine Werbung und letztlich einen Unterlassungsanspruch annahm.
Im Ergebnis kann Freiberuflern nur zur Vorsicht geraten werden:
- Seit je her wird schon rein vorsichtshalber empfohlen, auf allen Präsenzen ein umfassendes Impressum bereit zu halten bzw. unmittelbar zu verlinken.
- Bei werbenden Aussagen sollte Zurückhaltung geübt werden. Ärzte müssen darauf achten, dass man mit dem Heilmittelwerbegesetz bei Therapien keine nicht erwiesenen Zusagen treffen darf. Wer persönlich eine Meinung vertreten will hinsichtlich seiner eigenen nicht erwiesenen Einschätzung, muss klar stellen, dass es sich um eine nicht erwiesene Meinung handelt. Anwälte dagegen sollten beim vertreten vollkommen abwegiger Rechtsmeinungen ebenfalls beachten, darzustellen dass es sich um eine eigene Meinung handelt die nicht verallgemeinert werden darf (dazu das OLG Hamm).
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