Besitz von Waffen: Tateinheit durch Besitz

Mehrere Taten bei Besitz von Waffen: Bei der Beurteilung der zwischen einzelnen Taten im Waffenrecht muss im Blick gehalten werden, dass durch die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen alle in Bezug auf diese Waffen in der Besitzphase begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz zu einer Tateinheit verbunden werden (ständige Rechtsprechung des BGH, 4 StR 258/12, 1 StR 574/10, 4 StR 71/14).

Etwa bei einem durchgehenden Besitz wird es regelmäßig so sein, dass durch eben diesen durchgehenden Besitz ein zugleich verwirklichtes Herstellen, Besitz und Handeltreiben zueinander in Tateinheit stehen (BGH, 4 StR 273/95). Dabei stehen Führen und Besitz ohnehin in grundsätzlicher Tateinheit.

Es gilt also, dass durch die gleichzeitige Ausübung der tatsächlichen Gewalt über mehrere Waffen alle in Bezug auf diese Waffen in der Besitzphase begangenen Verstöße gegen das Waffengesetz zur Tateinheit verbunden werden (BGH, 4 StR 71/14 – siehe oben). Das gilt aber sogar dann, wenn die Waffen an unterschiedlichen Orten aufbewahrt werden (BGH, 1 StR 574/10).

Im Waffenstrafrecht sind gerade die Konkurrenzen und Begrifflichkeiten eine Herausforderung – wer hier ohne lange zu Überlegen nur das Standard-Vokabular aus dem allgemeinen Strafrecht anwendet begeht schnell schwerwiegende Fehler.

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Jens Ferner

Strafverteidiger

Das bedeutet, wenn man im Zweifel in einem zeitlichen Zusammenhang, der sich über Wochen hinziehen kann (BGH, 2 StR 536/98), gleichzeitigen Besitz an mehreren Waffen hatte, diese später aber getrennt besass und dies auch zeitlich getrennt bekannt wurde, verbleibt es bei der Tateinheit (so ausdrücklich BGH, 5 StR 578/19).


Tateinheitliches Besitzen mehrerer Waffen und/oder Munition liegt auch dann vor, wenn sich diese an verschiedenen Orten, etwa in verschiedenen Waffendepots, befinden und der Täter zugleich die tatsächliche Gewalt über sie ausübt (vgl. BGH, 4 StR 473/14 und 5 StR 578/19).

Tateinheit zwischen Besitz und Führen liegt auch vor, wenn der Täter von mehreren in seinem Besitz befindlichen Waffen nur einen Teil mit sich führt (vgl. BGH, 2 StR 22/90, 3 StR 120/23 und 4 StR 290/00).

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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