Waffenrecht: BGH zur Konkurrenz zwischen Führen und Besitz

Ich habe beim Bundesgerichtshof (5 StR 197/15) einige Zeilen zur Konkurrenz zwischen Führen und Besitz eines verbotenen Gegenstands gefunden:

Die getroffenen Feststellungen belegen im Übrigen aber lediglich, dass der Angeklagte sich wegen Führens eines verbotenen Gegenstands (des Schlagrings) strafbar gemacht hat; sie tragen jedoch die tateinheitliche Verurteilung wegen Besitzes einer solchen ‚Waffe‘ nicht. Zwar steht das Führen mit Besitz regelmäßig in Tateinheit (vgl. Pauckstadt-Maihold in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 180. ErgLfg, WaffG, § 52 Rdn. 95 mwN).

Übt der Täter aber – wie hier – die tatsächliche Gewalt über eine Waffe (nur) außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums aus, so führt er sie (siehe Anl. 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG Abschnitt 2 Zif-fer 4). Eine Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten Besitzes der Waffe kommt aber nur in Betracht, wenn festgestellt ist, dass der Täter die tatsächliche Gewalt über die Waffe auch innerhalb der bezeichneten Örtlichkeiten ausgeübt hat (vgl. BGHR WaffG § 52 Konkurrenzen 2; BGH, NStZ-RR 2013, 387, 388).

BGH, 5 StR 197/15 (dazu nun auch BGH, 6 StR 311/23).

Vertiefend zu den Konkurrenzen im Waffenstrafrecht siehe hier bei uns.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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