Branchenbuch-Abzocke: Aktuelles aus der Rechtsprechung

Sehr schön ist eine Entscheidung des LG Flensburg (1 S 71/10), die noch einmal klar stellt, dass bei Formularen rund um die „-Abzocke“ die Anforderungen an eine Täuschungshandlung nicht zu hoch anzusetzen sind. Die GEstaltung entsprach der bekannten Masche:

Ein konkreter Hinweis auf die Entgeltpflicht findet sich erstmals innerhalb eines klein gedruckten eingerahmten Fließtextes im Bereich des rechten Seitendrittels.

Obwohl dort dann auch „klar“ gestellt wird, dass eine Vergütungspflicht besteht und es sich nur um ein Angebot handelt, soll das letztlich keine Rolle mehr spielen. Denn mit dem Landgericht soll der Gesamteindruck zählen, so wie er beim durchschnittlichen Leser erzeugt wird, wobei der „Fokus“ des Schreibens eine Rolle spielt:

Die Aufmerksamkeit des Adressaten wird in erster Linie auf das Überprüfen und Ausfüllen des bereits vorformulierten Eintragungstextes gelenkt. Die Bezeichnung des Formulars als „Brancheneintragungsantrag Ort: „F.“, „Eintragungsantrag“ oder „Brancheneintrag premium“ zwingt nicht zur Annahme eines entgeltlichen Leistungsversprechens. Dass das Formular auf Abschluss eines Vertrages mit einer Mindestlaufzeit von 2 Jahren für eine kostenpflichtige Eintragung in ein Branchenverzeichnis einer Internetdatenbank gerichtet ist, kann der Adressat erst durch eine äußerst sorgfältige Lektüre des nachfolgenden Textfeldes erkennen.

Das erinnert verdächtig an die Argumentation des Landgerichts Düsseldorf (hier besprochen) und zeigt wieder einmal, dass es zwar durchaus Risiken gibt, man aber letztlich als Betroffener nicht auf verlorenem Posten steht.

Der Inseratsvertrag ist ein
In die gleiche Richtung geht das Amtsgericht München (213 C 4124/11), wo aber auch zu meinem Lieblingsthema etwas gesagt wird: Auch mit dem Amtsgericht München handelt es sich bei derartigen Verträgen um einen Werkvertrag. Das ist m.E. nicht nur zwingend, sondern schon seit Jahren vom BGH entschieden (wie ich hier vorgestellt habe). Diese Frage ist von herausragender Bedeutung in der Abwehr solcher Forderungen, zur Erinnerung aus meinem früheren Artikel:

Weil bei einem Werkvertrag die Möglichkeit der ausserordentlichen Kündigung nach §649 BGB besteht, wobei eine gesetzliche Vermutung im Raum steht, dass nur noch 5% der noch offenen Posten zu zahlen sind. Zwar kann der entsprechende Gegner den Gegenbeweis führen, allerdings muss er dazu quasi die gesamte Kalkulation offen legen, wie der kürzlich festgestellt hat (dazu hier). Ob das Kalkulationsmodell dann wirklich mehr als 5% her gibt, ist dabei genauso fraglich, wie die Bewertung der Sittenwidrigkeit nach §138 BGB (dazu zur Erinnerung hier).

Die Sache mit dem Amtsgericht Köln…
Weiterhin für Verunsicherung sorgt das wenig überzeugende Urteil des Amtsgerichts Köln (114 C 128/11, hier von mir analysiert). Es ist an dieser Stelle wieder einmal überraschend, wie bei zahlreichen anders lautenden Entscheidungen ein einzelnes amtsgerichtliches Urteil für Angst sorgen kann. Dabei bewies das Landgericht Köln (9 S 88/07, 9 S 139/07 und 9 S 44/07) bereits vor Jahren, dass man auch in Köln in der Lage ist, bei Eintrags-Formularen auf das Gesamtbild zu achten und eine Täuschung zu erkennen, selbst wenn (irgendwo) das Wörtchen „Angebot“ oder Preis genannt werden. So liest man dann z.B. beim LG Köln (9 S 88/07):

Zunächst ist der Klägerin zwar darin zuzustimmen, dass sie im streitgegenständlichen Vertragsformular (Bl. 26 d.A.) die einzelnen Faktoren, aus denen sich der Jahresbeitrag des Angebots ergibt, durchaus konkret benennt.

Das alleine ist es aber nicht, denn wie das LG Kön unter Rückgriff auf den Bundesgerichtshof korrekt ausführt, reicht es für eine Täuschungshandlung aus

wenn der Handelnde sich darüber bewusst ist, dass sein Verhalten jedenfalls in der Gesamtschau aller Einzelakte geeignet ist, den anderen in die Irre zu führen. Er muss insoweit zumindest mit der Möglichkeit rechnen, der Gegner würde bei Kenntnis aller Umstände die begehrte Willenserklärung nicht oder nicht mit dem erhofften Inhalt abgeben (vgl. BGH VersR 1985, 156; BGH NJW 1982, 2861, 2863 m.w.N.), wobei ein bedingter Vorsatz beim Täuschungswillen für die Annahme eines „arglistigen“ Verhaltens im Sinne des § 123 BGB ausreicht (vgl. BGH NJW-RR 1998, 904). Dabei wäre es für die Berechtigung zu einer Vertragsanfechtung – die vorliegend seitens der Beklagten allerdings nicht erfolgt ist – ohne Relevanz, ob die Beklagte ihrerseits die im geschäftlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet oder hinsichtlich des „Überlesens“ gewisser Vertragsinformationen selbst fahrlässig gehandelt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. nur BGHZ 33, 302, 310; BGH NJW 1971, 1795, 1798 m.w.N.; BGH NJW 1989, 287, 288). Die Bestimmung des § 123 BGB verfolgt ersichtlich das Ziel, ein auf Arglist und Täuschung beruhendes Geschäftsgebaren in aller Regel auf Wunsch des Getäuschten die Rechtswirkung nehmen zu können. Es kann mithin auch derjenige anfechten, der dem Täuschenden die Irreführung leicht gemacht hat (BGH NJW-RR 2005, 1082, 1083).

Insbesondere in Fällen, in denen der Verfasser eines Vertragsangebotes mittels Aufmachung und Formulierung eine Art der Gestaltung wählt, die objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine fehlerhafte Vorstellung über die tatsächlichen Angebotsparameter hervorzurufen, kann eine Täuschung selbst dann angenommen werden, wenn der wahre Charakter des Schreibens bei sorgfältigem Lesen hätte erkannt werden können (vgl. BGH NJW 2001, 2187, 2189). Die jeweilige Täuschung muss mithin planmäßig eingesetzt worden und nicht bloß Folge, sondern Zweck des Handelns sein (BGH a.a.O.) Der Bundesgerichtshof hat dies an genannter Stelle für das Strafrecht ausdrücklich festgestellt. Die Grundsätze gelten indes gleichermaßen für das Zivilrecht (vgl. nur BGH NJW-RR 2005, 1082, 1084): so kommt es nach der Rechtsprechung des BGH bei einer lediglich irreführenden Darstellung im Angebotsschreiben vor allem darauf an, wie stark maßgebliche Vertragsparameter verzerrt oder entstellt aufbereitet worden sind.

Vielleicht hätte jemand der Amtsrichterin in Köln diese Entscheidungen mal zeigen sollen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht, Arbeitsrecht und IT-Recht / Technologierecht.