Bei Abmahnungen von Werbeanzeigen geht es gerne um Wortklauberei, so auch in einem aktuellen Urteil des LG München I, bei dem man sich um die Bedeutung des Wortes „akut“ gestritten hat.
Ein Pharmaunternehmen hatte ein Mittel gegen „Sodbrennen und saures Aufstoßen“ mit der Bezeichnung „akut“ angeboten. Das nicht verschreibungspflichtige Medikament wirke aber – so der Verband – erst einen Tag nach der Einnahme und damit nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung. Daher wollte der Verband den seiner Ansicht nach „irreführenden“ Namenszusatz „akut“ per einstweiliger Verfügung untersagen lassen. Dem widersprach der Arzneimittelhersteller: Bereits eine Stunde nach der Einnahme könnte eine Besserung der Beschwerden eintreten, spätestens jedoch nach 1 ½ bis 3 Stunden.
Das Landgericht München I folgte nun der Argumentation des Wettbewerbsverbandes und verbot die Bezeichnung „akut“ für das fragliche Arzneimittel. Die durch die Werbung angesprochenen Verbraucher – so die Richter der 7. Zivilkammer – würden angesichts des Zusatzes „akut“ schnell Abhilfe erwarten. Als schnell sah die Kammer eine Wirkung innerhalb eines Zeitraums von 20 Minuten bis zu einer Stunde an. Der Beginn einer Be-schwerdenbesserung nach einer Stunde widerspreche also den durch die Werbung ge-weckten Verbrauchererwartungen.
(Urteil des Landgerichts München I, Aktenzeichen: 7 O 17092 /09; nicht rechtskräftig)
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