Wettbewerbsrecht: Zur Täterschaft eines Wettbewerbsverstosses eines Online-Shops bei externer Belieferung mit Daten

Nachdem der Bundesgerichtshof es für das Urheberrecht schon klar gestellt hat,

Ein Online-Händler ist für ein im eigenen Namen auf seiner Internetseite ein- gestelltes Verkaufsangebot als Täter verantwortlich, auch wenn er sich bei der Ausgestaltung der Produktpräsentation eines dritten Unternehmers – hier seines Lieferanten – bedient. (…) Die Haftung (…) ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Lieferantin (…) die Produktangaben in ein (…) zur Verfügung gestelltes “Upload-Sheet” eingestellt hat (…) Die Haftung (…) ergibt sich vorliegend schon daraus, dass (…) als Online-Händlerin (…) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung auf ihrer Internetseite angeboten hat. Damit hat die Beklagte dem Internetnutzer den Eindruck vermittelt, sie übernehme die inhaltliche Verantwortung für die in ihrem Namen eingestellten Verkaufsangebote (…) Dass die Beklagte sich bei der Erstellung der konkreten Produktpräsentation eines dritten Unternehmens – hier ihrer Lieferantin – bedient hat, ändert an ihrer Täterschaft nichts (…)

Interessant ist, dass die Entscheidung sich im UWG bewegt, man aber gleichwohl ausdrücklich auf die rein urheberrechtliche Entscheidung des BGH I ZR 88/13 Bezug nimmt.

Letztlich verbleibt es dabei: Es ist keine Entlastung sondern vielmehr gerade ein erhöhtes Risiko, wenn sich Online-Shops durch externe Lieferanten automatisch Datensätze in ihren Shop einspielen lassen.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

Erreichbarkeit: Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Kanzlei ist spezialisiert auf Starke Strafverteidigung, seriöses Wirtschaftsstrafrecht und anspruchsvolles IT-Recht inkl. IT-Sicherheitsrecht - ergänzt um Arbeitsrecht mit Fokus auf Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen und im Einzelfall Fälle im Arbeitsrecht übernommen!
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist erfahrener Fachanwalt für Strafrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht mit über einem Jahrzehnt Berufspraxis und widmet sich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht - mit Schwerpunkten in Cybercrime, Cybersecurity, Softwarerecht und Managerhaftung. Er ist zertifizierter Experte für Krisenkommunikation & Cybersecurity; zudem Autor sowohl in Fachzeitschriften als auch in einem renommierten StPO-Kommentar zum IT-Strafprozessrecht sowie zur EU-Staatsanwaltschaft. Als Softwareentwickler ist er in Python zertifiziert und hat IT-Handbücher geschrieben.

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