Wettbewerbsrecht: Zur Aktivlegitimation bei wettbewerblichem Leistungsschutz

Der (I ZR 176/14) konnte sich zur Anspruchsberechtigung bei wettbewerblichem äußern, insbesondere hinsichtlich der Frage ob man Schöpfer des Werkes sein muss für eine Anspruchsberechtigung:

Ansprüche aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz dienen vorrangig dem Schutz individueller Leistungen und daneben dem Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb (…) Sie sollen grundsätzlich nur von demjenigen geltend gemacht werden können, der die zu schützenden Leistungen erbracht hat. Das ist in der Regel der Hersteller der nachgeahmten Ware (…) Dabei ist Hersteller, wer das Erzeugnis in eigener Verantwortung herstellt oder von einem Dritten herstellen lässt und über das Inverkehrbringen entscheidet (…) Nicht erforderlich ist, dass der Hersteller zugleich der Schöpfer oder Urheber des Originalprodukts ist (…)

Es damit nochmals hervorgehoben, dass es gerade nicht auf das eigene Schaffen ankommt, sondern ausschlaggebend ist – entsprechend dem Schutzgedanken im Wettbewerbsrecht – ob man wirtschaftlich über das Produkt hinsichtlich des geschäftlichen Verkehrs entscheidet.

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Dabei konnte der BGH dann auch klarstellen, wie es sich mit einer eventuellen Rechtsnachfolge verhält:

Der nach § 4 Nr. 9 UWG anspruchsberechtigte Hersteller muss nicht Rechtsnachfolger des Unternehmens sein, von dem das Originalerzeugnis erstmals gefertigt wurde. Schutzgegenstand des wettbewerbsrechtlichen Leis- tungsschutzes ist nicht ein bestimmtes Individualgut oder das Leistungsergebnis als solches, sondern die Abwehr von Verhaltensunrecht in Form der unlauteren Art und Weise, wie eine fremde Leistung zu Wettbewerbszwecken – etwa durch Herbeiführung einer vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung – nachgeahmt wird (…) Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz ist deshalb – anders als ein Immaterialgüterrecht – als solcher nicht übertragbar (…) Insbesondere nach einem Produktionsübergang kann er aber für einen nachfolgenden Hersteller neu begründet werden, wenn die Nachahmung der Waren weiterhin eine Täuschung der Abnehmer herbeiführt (…)

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften. Dabei bin ich fortgebildet in Krisenkommunikation und Compliance.

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