Wann darf ein Lebensmittel als Zuckerfrei beworben werden?

Bei der Angabe „zuckerfrei“ handelt es sich um eine nährwertbezogene Angabe i. S. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 HCVO. S. v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 HCVO, da sie suggeriert, dass das beworbene Lebensmittel aufgrund eines reduzierten Brennwerts besondere positive Nährwerteigenschaften aufweist. Nach Art. 8 Abs. 1 HCVO dürfen nährwertbezogene Angaben jedoch nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.

Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, sowie jegliche Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nach dem Anhang „Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung“ nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g oder 100 ml enthält. Die Angabe „ohne Zucker“ hat für den Verbraucher die gleiche Bedeutung wie „zuckerfrei“ und ist daher unzulässig, wenn das Produkt mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g Ananas enthält. Eine Irreführung des Verbrauchers ist nicht erforderlich.

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Wie weit dies gehen kann, zeigt das OLG Hamburg (3 W 38/22), das im Zusammenhang mit Trockenfrüchten festgestellt hat, dass auch die in einem weiteren Text angebrachte Angabe „Getrocknete Ananas ungezuckert“ die Bedeutung der Angabe „ohne Zucker“ nicht dahin gehend relativieren könne, dass damit unmissverständlich klargestellt werde, dass tatsächlich „ohne Zuckerzusatz“ oder Ähnliches gemeint sei. Ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 HCVO ergebe sich vorliegend auch nicht daraus, dass der Verbraucher durch Anklicken des Reiters „Zutaten“ erfahren könne, dass das Produkt 57g/100g Zucker enthalte.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.