Der Bundesgerichtshof (VII ZR 881/21) hat nunmehr die Frage entschieden, wann die Hemmung der Verjährung durch ein selbständiges Beweisverfahren für einzelne Mängel endet, wenn im Rahmen eines einheitlichen Beweisverfahrens unterschiedliche Gutachten erstellt werden: Es kommt insoweit nicht auf den Abschluss der konkreten Begutachtung eines einzelnen Mangels an, sondern auf den Abschluss des gesamten selbständigen Beweisverfahrens!
Verjährungshemmung durch ein selbständiges Beweisverfahren
Letzte Artikel von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht) (Alle anzeigen)