Strafzumessung & Einziehung: Strafmilderung wegen Einziehung

& : Grundsätzlich gilt, dass die Einziehung eines hochwertigen Gegenstandes einen Strafmilderungsgrund darstellt, soweit sie denn auch Strafcharakter hat. Aus spezial- wie generalpräventiven Gründen soll dem Täter in diesem Fall durch Entziehung seines Eigentums das Verwerfliche seiner Tat nochmals nachdrücklich vor Augen  geführt werden.

Es muss also bei der Strafzumessung grundsätzlich Berücksichtigung finden. Insoweit gilt der Grundsatz auch mit dem BGH, dass eine Maßnahme nach §74 StGB den Charakter einer Nebenstrafe hat und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung darstellt (so ausdrücklich etwa in BGH, 4 StR 422/20).

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Einziehung als Strafzumessungsfaktor

So führt der BGH in ständiger Rechtsprechung zu §74 StGB aus:

Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, ist dies deshalb als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafe und insoweit im Wege der Gesamtbetrachtung der den Täter betreffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 2020 – 4 StR 525/19, NStZ 2020, 407, 408; vom 5. November 2019 – 2 StR 447/19, StV 2020, 232; vom 3. Mai 2018 – 3 StR 8/18, NStZ 2018, 526).

BGH, 4 StR 214/20

Mit dem BGH hat die Einziehung nach § 74 Abs. 1 und 3 StGB den Charakter einer Nebenstrafe und stellt damit eine Strafzumessungsentscheidung dar. Wird dem Täter auf diese Weise ein ihm gehörender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert entzogen, so ist dies als ein bestimmender Gesichtspunkt sowohl bei der Bemessung der zu verhängenden Einzelstrafen als auch bei der Gesamtstrafe zu berücksichtigen (siehe nur BGH, 4 StR 523/20). Geht es dagegen um die Einziehung von Tatobjekten nach § 74 Abs. 2 StGB ist zu differenzieren:

  • Handelt es sich bei den eingezogenen Gegenständen – wie z. B. bei Waffen und Munition oder Betäubungsmitteln – um Gegenstände, die der Täter überhaupt nicht besitzen durfte, weil bereits der Besitz selbst unter Strafe steht, besteht zu einer mildernden Berücksichtigung der Einziehung kein Anlass, denn der Täter erleidet hierdurch keinen ausgleichsfähigen Nachteil (BGH, 4 StR 523/20). Gleiches gilt, wenn der Besitz aus einer strafbaren Handlung, z. B. einer Geldwäsche, herrührt und das Tatobjekt ausnahmslos mit inkriminierten Mitteln erworben wurde.
  • Anderes gilt hingegen, wenn der nach § 74 Abs. 2 StGB einzuziehende Gegenstand – wie möglicherweise hier – mit Bargeld aus einer Geldwäschevortat und legal erworbenem Vermögen finanziert wurde. In Fällen der Mischfinanzierung wird dem Täter nämlich ein Gegenstand entzogen, dessen Wert den deliktisch erlangten Vermögenszuwachs übersteigt. Dies ist ein bei der Strafzumessung zu berücksichtigender Umstand (BGH, 2 StR 185/20).

Verteidigung bei Geldwäsche

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Einziehung von Taterlös

Selbiges gilt, wenn der Erlös – etwa nach einer Notveräußerung eines PKW – eingezogen werden soll: Wird ein an die Stelle eines Gegenstands getretener, nicht unerheblicher Erlös entzogen, ist dies als ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen angemessen zu berücksichtigen (siehe BGH, 4 StR 422/20 mwN).

Nur vorbehaltene Einziehung

Anders aber wenn die Einziehung nur vorbehalten ist, vielleicht sogar mit der Auflage verbunden ist, den Gegenstand zu veräußern – in diesem Fall tritt oben benannte Wirkung schliesslich nicht ungeschmälert ein. Die Rechtsprechung sieht sogar das Risiko, dass im Fall derVeräußerung dem Angeklagten unter Umständen sogar eine Gelegenheit zur Erwirtschaftung eines Gewinns ermöglicht wird. Durch die Setzung einer Frist wird die Möglichkeit der Veräußerung jedenfalls zum Zeitwert und damit ohne nennenswerte finanzielle Belastung nicht grundlegend in Frage gestellt. Die mit der Einziehung verbundene Übelszufügung wird auf diese Weise im Regelfall verfehlt werden, so dass für eine Strafmilderung eher kein Raum mehr verbleibt (siehe dazu mit weiteren Nachweisen , 1 RVs 40 + 42/20)

Verzicht

Der Verzicht auf Gegenstände, die ansonsten nach § 74 Abs. 1 StGB eingezogen werden könnten, kann einen Strafmilderungsgrund darstellen:

Eine Anordnung nach § 74 Abs. 1 StGB hat den Charakter einer Nebenstrafe; wird dem Täter auf diese Weise ein ihm zustehender Gegenstand von nicht unerheblichem Wert eingezogen, so ist dies deshalb ein bestimmender Gesichtspunkt für die Bemessung der daneben zu verhängenden Strafen und insoweit im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der den Täter treffenden Rechtsfolgen angemessen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2018 – 4 StR 318/18, wistra 2019, 102). Dies gilt ebenso für einen Verzicht auf andere werthaltige Gegenstände zu Gunsten des Staates. Ob die Voraussetzungen für eine Einziehung von dem Angeklagten gehörenden Gegenständen nach § 74 StGB vorliegen oder ein sonstiger Verzicht auf werthaltige Gegenstände des Angeklagten gegeben ist und deshalb ein bestimmender Strafzumessungsgrund gegeben ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

BGH, 2 StR 158/21
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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