Grundsätzlich gilt, dass die Einziehung eines hochwertigen Gegenstandes einen Strafmilderungsgrund darstellt, soweit sie denn auch Strafcharakter hat. Aus spezial- wie generalpräventiven Gründen soll dem Täter in diesem Fall durch Entziehung seines Eigentums das Verwerfliche seiner Tat nochmals nachdrücklich vor Augen geführt werden. Es muss also bei der Strafzumessung grundsätzlich Berücksichtigung finden.
Anders aber wenn die Einziehung nur vorbehalten ist, vielleicht sogar mit der Auflage verbunden ist, den Gegenstand zu veräußern – in diesem Fall tritt oben benannte Wirkung schliesslich nicht ungeschmälert ein. Die Rechtsprechung sieht sogar das Risiko, dass im Fall derVeräußerung dem Angeklagten unter Umständen sogar eine Gelegenheit zur Erwirtschaftung eines Gewinns ermöglicht wird. Durch die Setzung einer Frist wird die Möglichkeit der Veräußerung jedenfalls zum Zeitwert und damit ohne nennenswerte finanzielle Belastung nicht grundlegend in Frage gestellt. Die mit der Einziehung verbundene Übelszufügung wird auf diese Weise im Regelfall verfehlt werden, so dass für eine Strafmilderung eher kein Raum mehr verbleibt (siehe dazu mit weiteren Nachweisen Oberlandesgericht Köln, 1 RVs 40 + 42/20)
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