Urheberrechtlicher Schutz bei Werken der angewandten Kunst (LG HH)

Beim Landgericht Hamburg (308 O 488/16) ging es um den urheberrechtlichen Schutz bei Werken der angewandten Kunst – hier anlässlich von Armbanduhren. Bei urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst (i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG) sind dabei Besonderheiten zur Frage beachten, wann diese Urheberrechtsschutz genießen. So gilt grundsätzlich dass Werke urheberrechtlich geschützt sind, wenn es sich um persönlich geistige Schöpfungen handelt. Und hierbei sind an Werke der angewandten Kunst grundsätzlich keine anderen Anforderungen zu stellen als an den Urheberrechtsschutz von anderen Werken. Ausreichend ist es hierbei mit dem BGH (I ZR 143/12), wenn sie eine Gestaltungshöhe erreichen, die es nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise rechtfertigt, von einer „künstlerischen“ Leistung zu sprechen. Vor diesem Hintergrund fasst das Landgericht die Rechtsprechung des BGH dann zusammen.

So führt das Landgericht zum urheberrechtlichen Schutz aus:

„Auch wenn bei Werken der angewandten Kunst keine höheren Anforderungen an die Gestaltungshöhe eines Werkes zu stellen sind als bei Werken der zweckfreien Kunst, ist bei der Beurteilung, ob ein solches Werk die für einen Urheberrechtsschutz erforderliche Gestaltungshöhe erreicht, zu berücksichtigen, dass die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen kann, soweit sie nicht dem Gebrauchszweck geschuldet ist, sondern auf einer künstlerischen Leistung beruht. Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers setzt voraus, dass ein Gestaltungsspielraum besteht und vom Urheber dafür genutzt wird, seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck zu bringen. Bei Gebrauchsgegenständen, die durch den Gebrauchszweck bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen müssen, ist der Spielraum für eine künstlerische Gestaltung regelmäßig eingeschränkt. Deshalb stellt sich bei ihnen in besonderem Maß die Frage, ob sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind und diese Gestaltung eine Gestaltungshöhe erreicht, die Urheberrechtsschutz rechtfertigt (…) Dabei ist es vor dem Hintergrund der langen urheberrechtlichen Schutzfrist geboten, für den urheberrechtlichen Schutz eine nicht zu geringe Gestaltungshöhe zu fordern (…) Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass für neue und eigenartige Gestaltungen, welche die erforderliche Individualität im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG nicht erreichen, Schutz nach dem DesignG oder der Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Verordnung in Anspruch genommen werden kann.“

Es handelt sich also um eine Entscheidung mit Abwägungen und Gewichtungen, in die verschiedene Faktoren einfliessen. Grundlegend ist dabei der Ansatz, dass zu prüfen ist inwieweit die durch die Funktion vorgegebene Form überschritten wird und ob diese Überschreitung dann ihrerseits die notwendige Gestaltungshöhe erreicht. Zur prozessualen Situation ist festzuhalten, dass den vermeintlichen Verletzer erhebliche Pflichten im prozessualen Vortrag treffen, insbesondere ist ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht ausreichend:

„Bei Werken, die nicht von vornherein die urheberrechtlich relevante Leistung erkennen lassen, ist konkret anzugeben, aufgrund welcher Gestaltungsmerkmale Individualität und deshalb Schutzfähigkeit besteht (…). Sobald derjenige, der Urheberrechtsschutz beansprucht, die seiner Ansicht nach schutzbegründenden Gestaltungsmerkmale dargelegt hat, trifft denjenigen, der die fehlende Schutzfähigkeit einwendet (…) die Darlegungs- und dafür, dass bei der Schaffung des Werkes auf Vorbekanntes zurückgegriffen wurde. Er hat die vorbekannten Gestaltungen darzulegen und ggf. zu beweisen (…)“

Soweit die Ähnlichkeit zu Beurteilen ist darf dabei nicht der verbreitete Fehler gemacht werden, alleine auf einzelne Gestaltungselemente abzustellen – es ist auf den Gesamteindruck abzustellen der vermittelt wird:

„Ebenso wie im Designrecht kommt es beim Vergleich des Klagemusters mit vorbekannten Gestaltungen nicht auf einen Abgleich einzelner Merkmale der Klagemusters mit einzelnen Merkmalen vorbekannter an. Maßgeblich ist vielmehr der jeweilige Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Muster, der darüber entscheidet, wie groß die Ähnlichkeit des Klagemusters mit den vorbekannten Gestaltungen ist.“

Interessant sind die Ausführungen zur Neuheit einer Gestaltung die zwar nicht Voraussetzung der Schutzfähigkeit ist – aber eben wertend mit einzubeziehen ist:

„dass die Neuheit einer Gestaltung keine Voraussetzung für deren urheberrechtliche Schutzfähigkeit ist. Allerdings sind die vorbekannten Gestaltungen insoweit relevant als sie ein Urteil darüber zulassen, ob sich die in Rede stehende Gestaltung bloß in einer bereits bekannten Formensprachen bewegt und in diesem Sinne einer gängigen Gestaltung entspricht oder sich davon in künstlerischer Weise abhebt. Insofern bestimmt sich der Grad der Individualität durch einen Vergleich des Gesamteindrucks des Originals mit seinen prägenden Gestaltungsmerkmalen mit der Gesamtheit der vorbekannten Gestaltungen.“

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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