Vermögensnachteil bei Untreue

und Vermögensnachteil: Ein Vermögensnachteil im Sinne der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB kann schon alleine durch das nur Einrichten und Führen einer sogenannten schwarzen oder verdeckten eintreten – ohne dass es im Weiteren auf die Grundsätze einer schadensgleichen Vermögensgefährdung ankommt (siehe nur BGH, 2 StR 587/07, 2 StR 111/09 oder 1 StR 234/17).

Vermögensnachteil bei Untreue

Ein dem betreuten Vermögen zugefügter Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist jede durch die Tathandlung verursachte Vermögenseinbuße, die exakt zu bestimmen und zu beziffern ist. Die Vermögensminderung ist dabei nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen; maßgeblich ist der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vorzunehmende Vergleich der Vermögenswerte unmittelbar vor und nach der pflichtwidrigen Verhaltensweise zulasten des betroffenen Vermögens (BGH, 1 StR 171/22). Ein Vermögensnachteil kann auch durch die Erbringung einer rechtsgrundlosen Zahlung bewirkt werden, weil diese nicht zum Erlöschen einer wirksamen Forderung führt (BGH, 3 StR 167/22).

Vermögensnachteil durch schwarze Kasse

Maßgeblich bei der Frage, ob bei einer Untreue ein Vermögensnachteil vorliegt, ist, ob die Treugeberin nach der konkreten Ausgestaltung der verdeckten Kasse auf diese nicht mehr zugreifen kann und die ausgegliederten Vermögenswerte damit nicht nur in ihrem wirtschaftlichen Wert gemindert, sondern der Treugeberin dauerhaft entzogen sind (BGH, 1 StR 234/17 und 5 StR 181/14).

Dies kommt nicht nur dann in Betracht, wenn die Kasse ohne Kenntnis des Vorstands bzw. der Geschäftsführung und unter Verstoß gegen Unternehmensrichtlinien eingerichtet und geführt wird, sondern auch bei bewusstem Ausschluss der Kontrolle und Aufsicht durch die Gesellschaftsorgane (siehe BGH, 2 StR 111/09):

Die dauerhafte Entziehung der Verfügungsmöglichkeit der Treugeberin über die Vermögenswerte stellt einen endgültigen Vermögensverlust dar, der zur Vollendung des Tatbestands der Untreue und zu einem Vermögensnachteil in Höhe der in der verdeckten Kasse vorenthaltenen Mittel führt; die Verwendung der entzogenen Mittel ist danach nur eine Schadensvertiefung und ihre Rückführung allenfalls Schadenswiedergutmachung (Senat, Urteil vom 29. August 2008 – 2 StR 587/07, BGHSt 52, 323, 338 Rn. 46; vgl. ferner Senat, Urteil vom 27. August 2010 – 2 StR 111/09, BGHSt 55, 266, 284 Rn. 45; BGH, Beschlüsse vom 27. August 2014 – 5 StR 181/14, NZWiSt 2015, 36; vom 30. September 2010 – 5 StR 259/10, NStZ 2011, 160, 161; vom 14. Dezember 1999 – 5 StR 520/99, juris Rn. 11).

BGH, 2 StR 291/19

Kompensation bei Untreue

Schaden oder Vermögensnachteil sind in Höhe der aus dem Vermögen abgeflossenen Beträge schon deshalb entstanden, wenn diese aus dem Vermögen der Geschädigten ohne gleichzeitige Kompensation des hierdurch eintretenden Verlustes ausgeschieden und dem Vermögen des Täters zugeflossen sind, der hierüber nach eigenem Gutdünken verfügen kann (BGH, 1 StR 182/19).

Der Schaden beziehungsweise Vermögensnachteil ist mit dem Vermögensabfluss bei den jeweiligen Geschädigten eingetreten, ohne dass – anders, als bei einem erschlichenen Austauschgeschäft – für den anzustellenden Vermögensvergleich vor und nach der Vermögensverfügung (Prinzip der Gesamtsaldierung) ein etwaiger Gegenwert zu saldieren wäre:

Da den Vermögensabflüssen bei den Geschädigten keine Austauschgeschäfte zugrunde lagen, dem jeweiligen Vermögensabfluss also nicht gleichzeitig ein zu saldierender Vermögenszufluss gegenüberstand, hätten etwa eintretende Gewinne aus den vom Angeklagten getätigten Anlagegeschäften, mit denen der Angeklagte hoffte, die vereinnahmten Beträge zurückzahlen zu können, allenfalls die verursachten Schäden oder Nachteile nachträglich kompensieren, deren Eintritt aber nicht verhindern oder der Höhe nach reduzieren können.

Der Angeklagte hatte auch nicht den unbedingten Willen, die Beträge zurückzuzahlen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15. März 2017 – 4 StR 472/16 Rn. 5 mwN), sondern stand einem Totalverlust gleichgültig gegenüber und handelte nur in der vagen Hoffnung, dass sich Gewinne einstellen würden, mit denen er die Beträge würde zurückzahlen können.

BGH, 1 StR 182/19

Untreue durch Geldfluss beim Rechtsanwalt

Ein Rechtsanwalt, der sich zur Weiterleitung bestimmte, ihm in diesem Sinne anvertraute Fremdgelder auf sein Geschäftskonto einzahlen lässt, bewirkt jedenfalls dann einen Vermögensschaden zulasten seines Mandanten, wenn er mit diesen Buchgeldern eigene Verbindlichkeiten begleicht, es sei denn, er ist uneingeschränkt dazu bereit und jederzeit fähig, diese Fehlbeträge aus eigenen flüssigen Mitteln auszugleichen und entsprechende Beträge an seinen Mandanten auszukehren (BGH, 1 StR 10/22, 2 StR 588/18, 2 StR 144/15, 1 StR 587/14 und 1 StR 171/22).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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