Das Büro ist bis zum 10.04.2026 geschlossen

NPSG: Lachgas und GBL zukünftig erfasst (2026)

Lachgas-Verbot in Deutschland: Das Gesetz zur Änderung des Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetzes (NpSG) wurde am 12. Januar 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 2) und tritt am 12. April 2026 in Kraft. Der Gesetzgeber reguliert damit erstmals Lachgas (Distickstoffmonoxid), Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) als „neue psychoaktive Stoffe“ – Industriechemikalien, die zunehmend als Partydrogen bzw. als sogenannte K.O.-Tropfen missbraucht werden. Die Stoffe werden in einer neuen Anlage 2 des NpSG als Einzelstoffe gelistet, da sie chemisch keiner der bisherigen Stoffgruppen in Anlage 1 zugeordnet werden können.

Es geht beim Thema Lachgas nunmehr um ein umfassendes Abgabe-, Erwerbs- und Besitzverbot für Minderjährige, ein Verbot des Versand- und Automatenhandels sowie ein generelles Verbot bestimmter Umgangsformen mit diesen Stoffen, etwa bei höher konzentrierten Zubereitungen. Gleichzeitig bleibt die gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Nutzung zulässig, ebenso die Verwendung im Arzneimittelbereich oder in Produkten mit geringem Wirkstoffgehalt, bei denen ein Missbrauch kaum möglich ist. Ich bin derzeit für einige Unternehmen beratend tätig, deren Geschäftsleitungen die Strafbarkeit abschätzen bzw. im Griff behalten wollen – vor dem Hintergrund habe ich im Februar 2026 den Beitrag nochmals aktualisiert.

Umsetzung des Lachgas-Verbotes in Deutschland

Ziel des Gesetzes ist es, einer drohenden gesundheitlichen Gefährdung insbesondere junger Menschen vorzubeugen und bestehende Strafbarkeitslücken im Umgang mit psychoaktiv wirkenden Industriechemikalien zu schließen, ohne deren legitime Verwendungszwecke unnötig einzuschränken:

Der Missbrauch von Distickstoffmonoxid, auch als Lachgas bezeichnet, zu Rauschzwecken nimmt zu. Gamma-Butyrolacton (GBL) und 1,4-Butandiol (BDO) werdenteils zu Rauschzwecken, teils unter Ausnutzung der Rauschwirkung als sogenannte „K. O.-Tropfen“ zur Begehung von Straftaten, insbesondere Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, verwendet. Die missbräuchliche Verwendung von Lachgas, GBL und BDO stellt eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung dar. Ihr missbräuchlicher Konsum ist mit schwer einzuschätzenden und gegebenenfalls schwerwiegenden Gesundheitsgefahren verbunden. Im Mai 2025 hat das Bundesinstitut für Risikobewertung auf die mit dem Konsum von Lachgas als Partydroge verbundenen gesundheitlichen Gefahren
hingewiesen

Das Gesetz schafft dazu ein differenziertes System mit vier Verbotsstufen, das auf die jeweilige Gefährlichkeit der Darreichungsform abstellt:

  • Umfassendes Umgangsverbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 NpSG): Für Lachgas in Behältern mit einer Füllmenge von mehr als 8,4 Gramm sowie für die Abgabe von mehr als zehn Kartuschen à ≤ 8,4 g in einem Verkaufsvorgang sind Handel, Inverkehrbringen, Erwerb, Besitz und Verabreichung verboten. Für GBL und BDO gilt das Umgangsverbot ab einem Gehalt von mehr als 20% bzw. für den Reinstoff.
  • Versandhandels- und Automatenverbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 NpSG): Für sämtliche Anlage-2-Stoffe – also auch Lachgaskartuschen unterhalb der 8,4-g-Grenze – ist der Vertrieb über Online-Versandhandel und Selbstbedienungsautomaten untersagt.
  • Abgabeverbot an Minderjährige (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 NpSG): Die Abgabe an Personen unter 18 Jahren ist generell verboten.
  • Erwerbs- und Besitzverbot für Minderjährige (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 NpSG): Minderjährige dürfen Anlage-2-Stoffe weder erwerben noch besitzen.

Ausgenommen bleiben die anerkannte gewerbliche, industrielle und wissenschaftliche Verwendung (§ 3 Abs. 2 Nr. 1), die behördliche Nutzung (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) sowie Produkte, bei denen eine Extraktion nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (§ 3 Abs. 2 Nr. 3) – letzteres betrifft etwa fest verbautes Lachgas als Treibgas in Fertigsprühsahne. Arzneimittel und Medizinprodukte sind über § 1 Abs. 2 NpSG ohnehin vom Anwendungsbereich ausgenomm

Änderungen im parlamentarischen Verfahren

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 21/1504) wurde nach einer öffentlichen Anhörung im Gesundheitsausschuss am 15. Oktober 2025 in zwei wesentlichen Punkten angepasst (BT-Drs. 21/2752):

Zum einen wurde die Füllmengengrenze für Kartuschen von 8 g auf 8,4 g angehoben. Hintergrund: Handelsübliche „8-Gramm-Kartuschen“ enthalten aufgrund produktionstechnischer Toleranzen typischerweise bis zu 8,4 g – die ursprüngliche Grenze hätte damit legalerweise hergestellte Standardkartuschen erfasst und Produzenten zu kostspieligen Umstellungen gezwungen. Ausserdem wurde die Mengenbegrenzung auf zehn Kartuschen pro Verkaufsvorgang ergänzt. Verpackungseinheiten mit mehr als zehn Kartuschen (24er-, 50er- oder 100er-Packungen) unterliegen damit dem umfassenden Umgangsverbot nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 NpSG – ein Punkt, der insbesondere für den Großhandel relevant ist.

Strafbarkeit rund um Lachgas

Die Strafvorschriften in § 4 NpSG bilden nicht das gesamte verwaltungsrechtliche Verbot ab. Strafbar ist insbesondere das Handeltreiben, Inverkehrbringen und Verabreichen entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 – also auch der unerlaubte Versandhandel mit Kleinkartuschen. Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe; der Versuch ist strafbar (§ 4 Abs. 4 NpSG). Im Falle der Gewerbsmäßigkeit droht nach § 4 Abs. 3 NpSG eine Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren.
Für die Verbote der Abgabe an Minderjährige (Nr. 3) und des Erwerbs/Besitzes durch Minderjährige (Nr. 4) gibt es zumindest keine Strafschärfung – hier verbleibt es beim grundlegenden strafrechtlichen Verbot. Der bloße Eigenkonsum durch Volljährige ist – wie im NpSG generell – nicht strafbar.

Warum handelte der Gesetzgeber beim Thema Lachgas?

Der missbräuchliche Lachgaskonsum hat in den vergangenen Jahren erheblich zugenommen. Die Giftinformationszentren verzeichneten 2024 gegenüber 2023 nahezu eine Verdopplung der Vergiftungsfälle – in Berlin/Brandenburg von 35 auf 66, in Norddeutschland von 19 auf 34 Fälle. Dokumentiert sind bleibende Schädigungen wie Lähmungen der Extremitätenmuskulatur durch irreversible Nervenschäden infolge eines chronischen Vitamin-B12-Mangels.

Ein bislang wenig beachtetes Problem betrifft die Abfallwirtschaft: Unsachgemäß entsorgte Lachgaskartuschen verursachen Explosionen und Brände in Müllfahrzeugen und Verbrennungsanlagen. Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) und der Industrieverband ITAD unterstützten das Gesetzesvorhaben daher ausdrücklich.

Ob das Verbot den gewünschten Effekt erzielt, ist allerdings offen. Die Niederlande verboten Lachgas zum 1. Januar 2023 über das Opiumgesetz deutlich restriktiver – mit ernüchternden Ergebnissen: 2023 wurden rund 500.000 Flaschen illegal konsumiert; das zuvor bestehende Pfandsystem für Lachgaszylinder (30 €) brach ersatzlos weg, was die Entsorgungsproblematik verschärfte statt sie zu lösen. Deutschland hat sich bewusst gegen ein Totalverbot und für eine abgestufte Regulierung entschieden.

Was Unternehmen zu beachten haben

Die NpSG-Novelle trifft nicht nur den offenkundig missbräuchlichen Vertrieb von Lachgaskartuschen über Automaten oder Kioske. Die komplexe Regelungssystematik wirft auch für Unternehmen, die Lachgas, GBL oder BDO zu anerkannten Zwecken herstellen, handeln oder transportieren, erhebliche Prüfpflichten auf.

Zentrale Weichenstellung: Der Ausnahmetatbestand

Die entscheidende Frage für jedes betroffene Unternehmen lautet, ob es sich auf die Ausnahme der „anerkannten gewerblichen, industriellen oder wissenschaftlichen Verwendung“ (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 NpSG) berufen kann. Diese Prüfung ist streng einzelfallbezogen und birgt erhebliche Risiken: Wer die Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands fehlerhaft bewertet, handelt objektiv entgegen § 3 Abs. 1 NpSG – mit den dargestellten strafrechtlichen Konsequenzen bis hin zur Freiheitsstrafe von zehn Jahren bei Gewerbsmäßigkeit. Die Gesetzesbegründung verdeutlicht, dass die Ausnahme nach dem „Stand von Wissenschaft und Technik“ zu beurteilen ist. In der Praxis wird sich erst zeigen müssen, wo die Grenzen verlaufen – etwa bei neuartigen Geschäftsmodellen oder Vertriebswegen, die sich nicht eindeutig einer klassischen industriellen Verwendung zuordnen lassen.

Versandhandel und Online-Vertrieb

Das Versandhandelsverbot (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 NpSG) gilt ausnahmslos für den Vertrieb an private Endverbraucher – und zwar für sämtliche Anlage-2-Stoffe, unabhängig von Füllmenge oder Konzentration. Online-Händler, die bisher Lachgaskartuschen an Privatkunden vertrieben haben, müssen dieses Geschäftsfeld vor dem 12. April 2026 einstellen.
Ungeklärt ist hingegen die Lage im gewerblichen B2B-Onlinehandel. Der Industriegaseverband (IGV) hatte im Gesetzgebungsverfahren einen ausdrücklichen Ausnahmetatbestand für den Online-Vertrieb an Gewerbekunden bei entsprechender Verwender- und Zweckbestimmungsprüfung vorgeschlagen (neuer § 3 Abs. 2 Nr. 4). Dieser Vorschlag wurde nicht aufgegriffen. Ob der gewerbliche Onlinehandel über die allgemeine Ausnahme der „anerkannten gewerblichen Verwendung“ gedeckt ist, wird sich in der Praxis – und möglicherweise vor den Strafgerichten – klären müssen. Unternehmen sollten dieses Risiko nicht unterschätzen und die Vertriebswege vorsorglich überprüfen.

Transport und Durchfuhr

Lachgas (UN 1070, Gefahrgutklasse 2.2/5.1) unterliegt unabhängig von der NpSG-Novelle den Vorschriften des Gefahrgutrechts (ADR/GGVSEB). Die NpSG-Änderung schafft hier eine zusätzliche Regelungsschicht: Das Gesetz verbietet das „Verbringen in den Geltungsbereich“ des NpSG zum Zweck des Inverkehrbringens (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 NpSG). Für Unternehmen, die Lachgas aus dem Ausland nach Deutschland einführen oder durch Deutschland transportieren, stellt sich daher die Frage, ob ein bloßer Transit bereits als „Verbringen in den Geltungsbereich“ zu werten ist, wenn das Inverkehrbringen in Deutschland nicht beabsichtigt ist.
Die systematische Auslegung dürfte zwar einen reinen Transit ohne Inverkehrbringensabsicht im Inland nicht erfassen – eine Klarstellung enthält das Gesetz jedoch nicht. Unternehmen, die Lachgas im grenzüberschreitenden Verkehr bewegen, sollten die Dokumentation des Bestimmungszwecks und des Endverbleibs daher besonders sorgfältig führen.

Mengenbegrenzung und Großhandel

Die im Ausschussverfahren eingeführte Begrenzung auf zehn Kartuschen pro Verkaufsvorgang wirkt sich unmittelbar auf Vertriebsstrukturen aus: 24er-, 50er- und 100er-Verpackungen, die bisher im Groß- und Einzelhandel üblich waren, unterliegen künftig dem umfassenden Umgangsverbot. Ob dies auch den Verkauf an gewerbliche Abnehmer betrifft oder die Ausnahme nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 NpSG greift, hängt erneut von der Einordnung als „anerkannte Verwendung“ ab.

Lachgas in Gastronomie und Lebensmittelindustrie: Die Verwendung von Lachgas als Lebensmittelzusatzstoff (E 942) und Treibgas für Sahnespender bleibt als anerkannte gewerbliche Verwendung ausdrücklich zulässig. Gastronomiebetriebe und deren Zulieferer müssen jedoch darauf achten, dass sie Lachgas nachweislich zu diesem Zweck beziehen und verwenden. Der Verein zum Erhalt der bayerischen Wirtshauskultur (VEBWK) hatte im Gesetzgebungsverfahren auf die praktischen Schwierigkeiten insbesondere bei der Beschaffung über den Versandhandel hingewiesen – ein Thema, das in der Praxis zu Nachweisfragen führen dürft

Handlungsbedarf vor dem 12. April 2026

Rechtsanwalt Jens Ferner, TOP-Strafverteidiger und IT-Rechts-Experte - Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht

Für Unternehmen, die Lachgas, GBL oder BDO herstellen, handeln, transportieren oder als Ausgangsstoff verwenden, besteht unmittelbarer Handlungsbedarf. Die verbleibende Übergangsfrist bis zum 12. April 2026 sollte genutzt werden, um:

  • bestehende Vertriebswege auf NpSG-Konformität zu prüfen – insbesondere Versandhandel, Automatenverkauf und Online-Plattformen,
  • die Anwendbarkeit der Ausnahmetatbestände für das eigene Geschäftsmodell einzelfallbezogen rechtlich bewerten zu lassen,
  • Dokumentations- und Nachweissysteme für den gewerblichen Verwendungszweck einzurichten,
  • Alterskontrollprozesse im stationären Handel zu implementieren,
  • die Lieferkettendokumentation im grenzüberschreitenden Verkehr auf die neuen Anforderungen abzustimmen.

Die Komplexität der Regelungssystematik und die Schärfe der Strafdrohung – bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe bei Gewerbsmäßigkeit – machen eine frühzeitige rechtliche Prüfung unerlässlich. Das gilt insbesondere dort, wo die Grenzen der Ausnahmetatbestände noch nicht durch Rechtsprechung konkretisiert sind.

Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.