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Schlagwort: Darknet

Rechtsanwalt für Darknet: Das Darknet ist ein Teil des Internets, der über verschlüsselte Netzwerke und anonyme Kommunikationskanäle zugänglich ist und sich durch seine Anonymität auszeichnet. Es wird oft als „unterirdisches“ Netzwerk bezeichnet, da es schwer zugänglich und schwer zu überwachen ist. Im Darknet können verschiedene illegale Aktivitäten stattfinden, wie der Handel mit illegalen Waren und Dienstleistungen, der Verkauf gestohlener Daten, die Verbreitung illegaler Inhalte wie Kinderpornografie und extremistische Propaganda sowie der Austausch von Informationen und Werkzeugen zur Durchführung von Cyberangriffen.

Die wichtigsten strafrechtlichen Implikationen im Zusammenhang mit dem Darknet sind vor allem die Verfolgung und Bekämpfung illegaler Aktivitäten. Da das Darknet häufig als Rückzugsort für Kriminelle und Hacker dient, ist es ein wichtiges Ziel der Strafverfolgungsbehörden, diejenigen zu identifizieren und zu verfolgen, die das Darknet für illegale Zwecke nutzen. Dazu werden verschiedene Instrumente wie Online-Durchsuchungen und Überwachungstechniken eingesetzt, um Kriminelle im Darknet aufzuspüren.

Eine weitere strafrechtliche Implikation des Darknets ist die Frage nach der Verantwortlichkeit von Betreibern von Darknet-Marktplätzen und Anbietern von anonymen Kommunikationsdiensten. Da diese Plattformen häufig von Kriminellen genutzt werden, kann es vorkommen, dass Betreiber oder Anbieter als Gehilfen oder Mittäter von Straftaten angesehen werden und somit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.

Darüber hinaus gibt es spezielle Gesetze, wie z.B. das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen, die die Verbreitung von Kinderpornografie im Darknet explizit verbieten und entsprechende Strafen vorsehen.

Es ist wichtig zu betonen, dass das Darknet nicht per se illegal ist und auch für legale Zwecke genutzt werden kann. Es ist jedoch ein Raum, in dem Straftäter häufig aktiv sind, und es ist daher wichtig, dass Strafverfolgungsbehörden und Gesetzgeber über geeignete Instrumente verfügen, um illegale Aktivitäten im Darknet zu bekämpfen.

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Ferner ist als Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht spezialisiert auf Cybercrime und vertritt bei Fällen mit Bezug zum Darknet.

  • Clearnet

    Clearnet

    Das „Clearnet“ ist die Sammelbezeichnung für den allgemein „bekannten” Teil des Internets. Dieser Teil ist für jedermann zugänglich, bedienbar mit normalen Browserprogrammen und mittels Suchmaschinen durchsuchbar. Das Clearnet ist also einfach ausgedrückt der Teil des Internets, den man normalerweise meint wenn man von „dem Internet“ spricht und den man mit normalen Browsern (ohne technische Hilfsmittel) nutzt.

    Das Clearnet ist also das Gegenstück zu Darknet und Deepweb, wobei nicht zu verkennen ist, dass selbstverständlich auch hier illegale Inhalte vorhanden sind, z. B. Delikte politisch motivierter Kriminalität, Urheberrechtsverletzungen, Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Verbreitung von Kinderpornografie, Seiten der „Underground Economy“.

    Dazu auch:


    [darknet]

  • Darknet

    Darknet

    Rechtsanwalt für Darknet – Was ist das Darknet – Risiko beim Einkaufen im Darknet: Das so genannte „Darknet“ nimmt im IT-Strafrecht eine zunehmende Bedeutung ein und ist – nicht zuletzt wegen diverser Darstellungen in Fernsehsendungen – auch mit zahlreichen Mythen versehen. Ich möchte hier aus anwaltlicher Sicht einige Hinweise zum „Darknet“ geben, dabei sollen technische Hinweise keine ernsthafte Rolle spielen. Wichtiger ist mir hier, zu verdeutlichen, welches Risiko das Darknet aus meiner Sicht als Strafverteidiger bietet.

    Kurzfassung zur Frage, was das Darknet ist: Das Darknet ist dadurch gekennzeichnet, dass die Inhalte ausschließlich durch Nutzung spezieller Software, die der Anonymisierung dient, einsehbar sind. Einen bedeutenden Teil des kriminellen Darknets machen Darknet-Märkte aus, bei denen inkriminierte Güter anonym gehandelt werden. Das „Darknet“ wird üblicherweise synonym verstanden mit dem TOR-Netzwerk, das auch in der Tat in der heutigen Wahrnehmung „das Darknet“ ausmacht – tatsächlich handelt es sich hierbei aber nur um ein Netzwerk unter vielen, es gibt Alternativen wie etwa das „Invisible Internet Project – I2P„.

    Dazu auch von mir:

    Rechtsanwalt für Darknet – Verteidigung im Bereich des Darknets gesucht? Insbesondere bei Drogenhandel und Waffenhandel im Darknet stehe ich mit meiner Erfahrung im Cybercrime zur Verfügung.

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  • Darknet-Drogenshop „Lenas Bioladen“ von Ermittlern ausgehoben

    Darknet-Drogenshop „Lenas Bioladen“ von Ermittlern ausgehoben

    In einer Pressemitteilung vom 04.08.2020 teilt die Generalstaatswaltschaft Bamberg als zuständige Zentralstelle Cybercrime Bayern mit, dass der Drogenshop „Lenas Bioladen“, betrieben im Darknet, wohl „hochgenommen“ wurde. Dabei wurde zwei Personen als mutmaßliche Betreiber festgenommen.

    Wieder war wohl der Versand, also die Brücke von virtueller in realer Welt, Anknüpfungspunkt für Ermittlungen (weswegen der Gesetzgeber auch weiter tätig werden möchte, Bericht dazu folgt). Dabei sind inzwischen in meinem Umfeld regelmässig Ermittlungen in Richtung Ursprung des Versandweges und/oder Beschaffung der Verpackungsmaterialien die erfolgreichsten Ermittlungsansätze, die derartige Betreiber auch gerne unterschätzen. Dabei geht es vorliegend um den Handel mit 4kg Cannabis insgesamt, also um das Handeltreiben in nicht geringer Menge, wobei das Merkmal der Gewerbsmäßigkeit erfüllt sein könnte, weswegen man bei empfindlichen 2 Jahren Mindestfreiheitsstrafe pro Tat landen könnte. Wie viele Taten letztlich vorliegen dürfte auf den Einzelfall ankommen, da gerade beim Handel im Darknet auf einen fortlaufend konstanten Verkaufsvorrat geachtet wird, was für weniger Taten (bis hin zu einer Tat!) sprechen dürfte.

    Kritischer dürfte wieder einmal sein, dass wahrscheinlich Daten der Käufer vorhanden sein werden, die die Ermittler nun ebenso auswerten – dem ein oder anderen Käufer könnten schlaflose Nächte bevorstehen.

    Dazu auch bei uns: Veräußerung von Bitcoins durch Staatsanwaltschaft im Zuge von Ermittlungen

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  • Zentralstelle zur Bekämpfung der Internet- und Computerkriminalität (ZIT)

    Zentralstelle zur Bekämpfung der Internet- und Computerkriminalität (ZIT)

    Die „Zentralstelle zur Bekämpfung der Internet- und Computerkriminalität“ oder auch ZIT besteht als Außenstelle der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main im Januar 2010. Sie ist quasi koordinativer Ansprechpartner des Bundeskriminalamtes für Internetstraftaten, wenn die örtliche Zuständigkeit entweder unklar ist (aber Deutschland feststeht) sowie wenn Massenverfahren gegen eine Vielzahl von Tatverdächtigen im gesamten Bundesgebiet koordiniert werden müssen.

    Als operative Zentralstelle bearbeitet ZIT nach eigener Beschreibung besonders aufwendige und umfangreiche Ermittlungsverfahren aus den Deliktsbereichen:

    • Kinderpornographie und sexueller Missbrauch von Kindern mit Bezug zum Internet,
    • Darknet-Kriminalität (Bekämpfung krimineller Darknet-Plattformen sowie des Handels mit Waffen, Drogen und Fälschungsgütern im Darknet),
    • Cyberkriminalität im engeren Sinne (Hackerangriffe, Datendiebstahl und Computerbetrug)

    Dazu auch: Cybercrime beim BKA

  • Darknet: Kein Nachweis von BTM-Bestellungen alleine auf Grund vorhandener Bestelldaten

    Darknet: Kein Nachweis von BTM-Bestellungen alleine auf Grund vorhandener Bestelldaten

    Bestelldaten bei Drogenkauf im Darknet: Das Amtsgericht Iserlohn, 16 Ds 139/17, hatte sich geweigert das Hauptverfahren zu eröffnen, in dem jemandem der Erwerb von Drogen vorgeworfen wurde, weil dessen Daten bei einem Dealer in Bestelldaten-Listen gefunden wurden (dass Verkäufer im Darknet unvorsichtig mit Daten umgehen hatte ich schon beschrieben).

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  • Nicht geringe Menge BtMG

    Nicht geringe Menge BtMG

    Nicht geringe Menge BtMG (Betäubungsmittel): Wo liegt der Grenzwert zur nicht geringen Menge im Betäubungsmittelstrafrecht? Nach der in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandten Methode zur Bestimmung des Grenzwertes eines Betäubungsmittels ist dieser stets in Abhängigkeit von der konkreten Wirkungsweise und Wirkungsintensität des Betäubungsmittels festzulegen (so etwa BGH, 2 StR 311/20).

    Im Folgenden werden häufige Grenzwerte zur „nicht geringen Menge“ aufgelistet, weiter unten finden Sie fachliche Ausführungen zur nicht geringen Menge sowie eine detaillierte Darstellung einzelner Betäubungsmittel mit Rechtsprechung-Hinweisen.

    Kurzübersicht nicht geringe Menge BtMG (Wirkstoffgehalt!)

    • Nicht geringe Menge Cannabis (Marihuana oder Haschisch): Nach alter Rechtslage (BtMG) 7,5 Gramm, nach neuer Rechtslage (KCanG) derzeit unklar
    • Nicht geringe Menge Amphetamin: 10 Gramm
    • Nicht geringe Menge Methamphetamin: 5 Gramm
    • Nicht geringe Menge MDMA: 30 Gramm
    • Nicht geringe Menge Kokain: 5 Gramm
    • Nicht geringe Menge Heroin: 1,5 Gramm
    • Nicht geringe Menge GHB (Gamma-Hydroxybuttersäure): 200g
    • Nicht geringe Menge Opium: Abhängig von Konsumart und noch nicht abschliessend geklärt!

    Dabei gilt es zugleich, einen juristischen Mythos zur nicht geringen Menge aufzugreifen: Die angebliche Straflosigkeit des Besitzes geringer Mengen von Drogen, zusammengefasst häufig unter dem Schlagwort „Eigenverbrauch“ oder auch „Eigenbedarf“. Gerade in unserer grenznahen Region muss man leider häufig feststellen, dass besonders junge Menschen glauben, es wäre uneingeschränkt straflos, wenn man geringe Mengen von Drogen (etwa „eine Tüte“) in den Niederlanden kauft und dann mit nach Deutschland bringt.

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  • Cyberbunker: Darknet-Rechenzentrum von Ermittlern ausgehoben – zahlreiche Ermittlungen dürften folgen

    Cyberbunker: Darknet-Rechenzentrum von Ermittlern ausgehoben – zahlreiche Ermittlungen dürften folgen

    Am 27.09.2019 haben Generalstaatsanwaltschaft Koblenz und das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz auf einer Pressemitteilung von einem Ermittlungserfolg berichtet, der noch einige Jahre nachwirken dürfte: Erstmals scheint es deutschen Ermittlungsbehörden gelungen zu sein, ein als „Bulletproof-Hoster“ bezeichnetes Rechenzentrum auszuheben. Vorausgegangen war ein etwa 5jähriges Ermittlungsverfahren.

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  • Ermittlungsverfahren gegen Kunden von Darknet Plattform „Dream Market“

    Ermittlungsverfahren gegen Kunden von Darknet Plattform „Dream Market“

    Lange wurde spekuliert, warum beim Darknet-Marktplatz „Dream Market“ plötzlich die Lichter ausgingen – nunmehr aber scheint sich zu verdichten, dass die Strafverfolgungs-Behörden eine erhebliche Rolle spielen dürften: Bei mir kommen Ermittlungsverfahren gegen jedenfalls angebliche Kunden der Plattform Dream Market an. Viel scheint man bisher noch nicht in der Hand zu haben, ich habe Anhaltspunkte, dass man schlicht nur Kundendaten vorliegen hat. Ob Daten zu Bestellungen, sowohl was Umfang und Häufigkeit angeht, vorliegen, ist mir derzeit noch unklar.

    Wer Post erhält oder eine Hausdurchsuchung erlebt sollte ruhig bleiben, wie immer nicht vorschnell reden und sich anwaltlichen Rat suchen. Auf Grund der Größe der Plattform dürfte es zahlreiche Betroffene geben. Für allgemeine Ratschläge ist es im Übrigen derzeit aus meiner Sicht zu ungewiss.

    Dazu von mir:

  • Sind (verdeckte) Ermittler im Darknet aktiv?

    Sind (verdeckte) Ermittler im Darknet aktiv?

    Die Frage sollte man sich selbst beantworten können: Selbstverständlich sind Ermittler im Darknet aktiv. Es gibt dort Kontaktaufnahmen und Scheinkäufe, letzteres war auch schon Teil der medialen Berichterstattung. Ich hatte auch schon berichtet, dass insbesondere das FBI teilweise unter eigener Ägide hochgenommene Plattformen weiterlaufen lässt um hieraus Ermittlungsansätze zu gewinnen, die dann bei Berührungspunkten in Deutschland dem BKA zur weiteren Bearbeitung gemeldet werden. Aus meinen eigenen Fällen mit Berührung zum Darknet weiss ich ebenso, dass es – nochmals: Selbstverständlich! – Ermittler im Internet und Darknet gibt, die auf eigene Veranlassung ermitteln.

    Spannender wäre die Frage, in welchem Umfang dies geschieht – hierzu scheint es bisher keine verlässlichen Zahlen zu geben. Einer kleinen Anfrage im Bundestag ist zu entnehmen, dass es in der Tat derartige Einsätze geben müsste, aber die Bundesregierung weigert sich, den Umfang irgendwie konkret zu fassen, sei es hinsichtlich des BKA oder auch hinsichtlich BND. Auch aus den Antworten lässt sich wenig erkennen, alleine die Erklärung „Stellt sich ein anfänglicher Verdacht gegen eine Person als unzutreffend dar, erfolgt die Löschung aller personenbezogenen Daten“ deutet auf tatsächlich erhobene Daten hin.

  • Gesetzentwurf: Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet

    Gesetzentwurf: Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet

    Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet (§127 StGB): Mit dem „Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Strafbarkeit des Betreibens krimineller Handelsplattformen im Internet vom 12.08.2021“ (siehe BGBl. I S. 3544), das am 01.10.2021 in Kraft getreten ist, wurde die Strafbarkeit krimineller Handelsplattformen geschaffen. In diesem Beitrag gibt es einen Überblick über den Gang der Gesetzgebung. Kritische Anmerkungen von mir wurden auch bei Heise aufgegriffen.

    Update: Der Entwurf ist inzwischen Gesetz.

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  • Darknet-Ökosystem: Drogenabsätze von Darknet-Marktplätzen

    Darknet-Ökosystem: Drogenabsätze von Darknet-Marktplätzen

    Die Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht hat zusammen mit EUROPOL eine kaum beachtete und hoch interessante Untersuchung des Darknet-Ökosystems erstellt, die erhebliche Einblicke in die Situation der Marktplätze im Darknet gibt.

    Insbesondere durch die Schliessung grösserer Darknet-Markplätze (Silk Road, Alphabay, Hansa, Pandora, Silk Road 2.0, Black Market, Blue Sky, Tor Bazaar, Topix, Hydra, Cloud 9 and Alpaca) hat man diverse Daten gewonnen, die zu einer Umfangreichen Analyse führten. Dabei kann durchaus eines überraschen, nämlich das nach Umsätzen Top-Verkaufsland: Deutschland.

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  • IOCTA 2018 Report

    IOCTA 2018 Report

    Der IOACTA Repost 2018 von Europol („INTERNET ORGANISED CRIME THREAT ASSESSMENT“ – IOCTA) gibt einen Ausblick auf die Entwicklungen im Cybercrime wie sie von Europol für das Jahr 2019 erwartet werden und prognostiziert:

    • Ransomware retains its dominance
    • Production of CSEM („Child Sexual Exploitation Material“) continues
    • DDoS continues to plague public and private organisations
    • Card-not-present fraud dominates payment fraud but skimming continues
    • As criminal abuse of cryptocurrencies grows, currency users and exchangers become targets
    • Social engineering still the engine of many cybercrimes
    • Cryptojacking: a new cybercrime trend
    • Shutters close on major Darknet markets, but business continues

    Im Kern zeigen sich also keine wirklich neuen Trends, es geht um (marginale) Verschiebungen in der Bedeutung jeweiliger bereits bekannter Angriffsarten. Zum Cryptojacking wird ausgeführt:

    Cryptojacking is an emerging cybercrime trend, referring to the exploitation of internet users’ bandwidth and processing power to mine cryptocurrencies. While it is not illegal in some cases, it nonetheless creates additional revenue streams and therefore motivation for attackers to hack legitimate websites to exploit their visitor’s systems. Actual cryptomining malware works to the same effect, but can cripple a victims system by monopolising their processing power.

    IOCTA 2018 Report, Seite 8

    Soweit auf eine nur teilweise Illegalität verwiesen wird ist festzuhalten, dass hier regelmässig nach deutschem Recht eine Strafbarkeit vorliegen wird.

  • Darknet-Verkäufer bei fingierter Übergabe festgenommen

    Darknet-Verkäufer bei fingierter Übergabe festgenommen

    Ich habe einen längeren Beitrag zur Thematik Darknet und Ermittlungsverfahren im Darknet vor einiger Zeit verfasst, in dem ich auch etwas zum Entdeckungsrisiko geschrieben habe. Bei der Zentralstelle Cybercrime Bayern findet sich eine Pressemitteilung, die nochmals verdeutlich, dass gerade beim Warenverkauf die physische Übergabe der Ware einen erheblichen Ansatzpunkt für Ermittler bietet.

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  • Notveräußerung von Bitcoins im Jahr 2018

    Notveräußerung von Bitcoins im Jahr 2018

    Bei der Zentralstelle Cybercrime Bayern habe ich eine Pressemitteilung zur Notveräußerung von Bitcoins gefunden. Die Mitteilung ist hinsichtlich des Vorgehens interessant, daher übernehme ich sie im Folgenden.

    Rechtlich ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Notveräußerung im Sinne des §111p StPO immer in Betracht kommt, wenn beschlagnahmte Gegenstände einen erheblichen Wertverlust erleiden könnten. Ich kenne dies etwa aus BTM-Verfahren, wo zum Schmuggel genutzte KFZ auf diesem Wege noch vor der Hauptverhandlung veräußert wurden. Im vorliegenden Fall dürfte sich die Notveräußerung als gute Wahl dargestellt haben, wenn man sich vor Augen hält, wie sich der allgemeine Bitcoin-Kurs seit der Veräußerung Anfang 2018 entwickelt hat.

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  • Cybercrime in NRW: Ermittler rüsten auf

    Cybercrime in NRW: Ermittler rüsten auf

    Manchmal ist es die Wortwahl, die zeigt, woher der Wind weht: Wenn etwa in einer Pressemitteilung des Justizministeriums NRW von einer „Gefechtslage Cybercrime“ gesprochen wird, dann wird deutlich, dass die Politik sich im Kampf, wenn nicht gar im Krieg, sieht wenn es um das IT-Strafrecht geht. Und tatsächlich wird zumindest auf Seiten der Ermittler aufgerüstet, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist:

    Die ZAC NRW ist zum Mai 2018 erheblich personell verstärkt und vollständig neu organisiert worden. Bald werden 21 spezialisierte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in sechs thematisch differenzierten Dezernaten Cybercrime Verfahren bearbeiten. Unterstützt werden die Juristen durch ein Team aus Wirtschaftswissenschaftlern, Rechtspflegern und Justizbeschäftigten. 2017 wurden rund 270 neue Verfahrenskomplexe eingeleitet. Seit Januar 2018 sind es bis heute 563 neue Verfahrenskomplexe.

    Diese Zahlen machen deutlich, dass die Angebote von Waffen, Rauschgift, Sprengstoff, Falschgeld und Kinderpornografie, aber auch kriminelle Dienstleistungen („Cybercrime-as-a-Service“) im Darknet weiter wachsen. Dem will Nordrhein-Westfalen entsprechend begegnen.

    Tatsächlich entwickelt sich seit längerem die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) immer weiter, Ermittlungsverfahren können zielgerichtet und effektiv von Fachleuten im Bereich Cybercrime geführt werden – während die Strafgerichte weder spezialisiert sind noch spezialisierte Kammern bereit halten.