Darknet: Kein Nachweis von BTM-Bestellungen alleine auf Grund vorhandener Bestelldaten

Bestelldaten bei Drogenkauf im Darknet: Das Amtsgericht Iserlohn, 16 Ds 139/17, hatte sich geweigert das Hauptverfahren zu eröffnen, in dem jemandem der Erwerb von Drogen vorgeworfen wurde, weil dessen Daten bei einem Dealer in Bestelldaten-Listen gefunden wurden (dass Verkäufer im Darknet unvorsichtig mit Daten umgehen hatte ich schon beschrieben).

Dies mit der denkbar kürzesten Begründung:

Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. (…) Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, über das sogenannte Darknet in zwei Fällen Kokain bestellt zu haben, welches ihm allerdings nur in einem Fall per Post geliefert worden sein soll, weil eine der Sendungen zuvor abgefangen worden war. Insoweit wird ihm Erwerb und versuchter Erwerb von Betäubungsmitteln zur Last gelegt.

Der Angeschuldigte bestreitet die Tat. Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.

Amtsgericht Iserlohn, 16 Ds 139/17

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Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit:Per Mail, Rückruf, Threema oder Whatsapp.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist ein renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug, Untreue bis zu Cybercrime – aber auch im Jugendstrafrecht und Sexualstrafrecht) sowie Spezialist im IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance). Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren und berät in komplexen Softwareprojekten. Er ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen) und publiziert fortlaufend.

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