Darknet: Kein Nachweis von BTM-Bestellungen alleine auf Grund vorhandener Bestelldaten

Bestelldaten bei Drogenkauf im : Das Amtsgericht Iserlohn, 16 Ds 139/17, hatte sich geweigert das Hauptverfahren zu eröffnen, in dem jemandem der Erwerb von Drogen vorgeworfen wurde, weil dessen Daten bei einem Dealer in Bestelldaten-Listen gefunden wurden (dass Verkäufer im Darknet unvorsichtig mit Daten umgehen hatte ich schon beschrieben).

Dies mit der denkbar kürzesten Begründung:

Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt. (…) Dem Angeschuldigten wird vorgeworfen, über das sogenannte Darknet in zwei Fällen bestellt zu haben, welches ihm allerdings nur in einem Fall per Post geliefert worden sein soll, weil eine der Sendungen zuvor abgefangen worden war. Insoweit wird ihm Erwerb und versuchter Erwerb von Betäubungsmitteln zur Last gelegt.

Der Angeschuldigte bestreitet die Tat. Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.

Amtsgericht Iserlohn, 16 Ds 139/17

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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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