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Schlagwort: Darknet

Rechtsanwalt für Darknet: Das Darknet ist ein Teil des Internets, der über verschlüsselte Netzwerke und anonyme Kommunikationskanäle zugänglich ist und sich durch seine Anonymität auszeichnet. Es wird oft als „unterirdisches“ Netzwerk bezeichnet, da es schwer zugänglich und schwer zu überwachen ist. Im Darknet können verschiedene illegale Aktivitäten stattfinden, wie der Handel mit illegalen Waren und Dienstleistungen, der Verkauf gestohlener Daten, die Verbreitung illegaler Inhalte wie Kinderpornografie und extremistische Propaganda sowie der Austausch von Informationen und Werkzeugen zur Durchführung von Cyberangriffen.

Die wichtigsten strafrechtlichen Implikationen im Zusammenhang mit dem Darknet sind vor allem die Verfolgung und Bekämpfung illegaler Aktivitäten. Da das Darknet häufig als Rückzugsort für Kriminelle und Hacker dient, ist es ein wichtiges Ziel der Strafverfolgungsbehörden, diejenigen zu identifizieren und zu verfolgen, die das Darknet für illegale Zwecke nutzen. Dazu werden verschiedene Instrumente wie Online-Durchsuchungen und Überwachungstechniken eingesetzt, um Kriminelle im Darknet aufzuspüren.

Eine weitere strafrechtliche Implikation des Darknets ist die Frage nach der Verantwortlichkeit von Betreibern von Darknet-Marktplätzen und Anbietern von anonymen Kommunikationsdiensten. Da diese Plattformen häufig von Kriminellen genutzt werden, kann es vorkommen, dass Betreiber oder Anbieter als Gehilfen oder Mittäter von Straftaten angesehen werden und somit strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können.

Darüber hinaus gibt es spezielle Gesetze, wie z.B. das Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie in Kommunikationsnetzen, die die Verbreitung von Kinderpornografie im Darknet explizit verbieten und entsprechende Strafen vorsehen.

Es ist wichtig zu betonen, dass das Darknet nicht per se illegal ist und auch für legale Zwecke genutzt werden kann. Es ist jedoch ein Raum, in dem Straftäter häufig aktiv sind, und es ist daher wichtig, dass Strafverfolgungsbehörden und Gesetzgeber über geeignete Instrumente verfügen, um illegale Aktivitäten im Darknet zu bekämpfen.

Rechtsanwalt & Strafverteidiger Ferner ist als Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht spezialisiert auf Cybercrime und vertritt bei Fällen mit Bezug zum Darknet.

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf: Kontakt zu Rechtsanwalt Ferner im Raum Aachen

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Rechtsanwalt Ferner in Alsdorf, Aachen; Fachanwalt für Strafrecht und Fachanwalt für IT-Recht in der Städteregion Aachen, leicht verfügbar für Betroffene in Alsdorf, Aachen, Würselen, Baesweiler, Herzogenrath, Eschweiler, Übach-Palenberg, Geilenkirchen und Aldenhoven
  • Cybercrime in NRW: Ermittler rüsten auf

    Cybercrime in NRW: Ermittler rüsten auf

    Manchmal ist es die Wortwahl, die zeigt, woher der Wind weht: Wenn etwa in einer Pressemitteilung des Justizministeriums NRW von einer „Gefechtslage Cybercrime“ gesprochen wird, dann wird deutlich, dass die Politik sich im Kampf, wenn nicht gar im Krieg, sieht wenn es um das IT-Strafrecht geht. Und tatsächlich wird zumindest auf Seiten der Ermittler aufgerüstet, wie der Pressemitteilung zu entnehmen ist:

    Die ZAC NRW ist zum Mai 2018 erheblich personell verstärkt und vollständig neu organisiert worden. Bald werden 21 spezialisierte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in sechs thematisch differenzierten Dezernaten Cybercrime Verfahren bearbeiten. Unterstützt werden die Juristen durch ein Team aus Wirtschaftswissenschaftlern, Rechtspflegern und Justizbeschäftigten. 2017 wurden rund 270 neue Verfahrenskomplexe eingeleitet. Seit Januar 2018 sind es bis heute 563 neue Verfahrenskomplexe.

    Diese Zahlen machen deutlich, dass die Angebote von Waffen, Rauschgift, Sprengstoff, Falschgeld und Kinderpornografie, aber auch kriminelle Dienstleistungen („Cybercrime-as-a-Service“) im Darknet weiter wachsen. Dem will Nordrhein-Westfalen entsprechend begegnen.

    Tatsächlich entwickelt sich seit längerem die Zentral- und Ansprechstelle Cybercrime Nordrhein-Westfalen (ZAC NRW) immer weiter, Ermittlungsverfahren können zielgerichtet und effektiv von Fachleuten im Bereich Cybercrime geführt werden – während die Strafgerichte weder spezialisiert sind noch spezialisierte Kammern bereit halten.

  • Cybercrime as a Service

    Cybercrime as a Service

    Unter dem Begriff „Cybercrime as a Service“ wird das Angebot von Dienstleistungen zur Begehung von digitalen Straftaten gefasst. Zu solchen Dienstleistungen gehört insbesondere:

    • Die Fertigung individueller Malware inklusive Ransomware, gerne basierend auf bestehenden Bausätzen;
    • das Verteilen lassen von Malware inklusive „Infection on Demand“
    • die Möglichkeit der Anmietung von Botnetzen
    • das Durchführen lassen von DDoS-Attacken;
    • das Durchführen von Datendiebstahls-Szenarien oder gleich der Verkauf/Ankauf erlangter sensibler Daten;
    • die Vermittlung von Finanz- oder Warenagenten;
    • hochprofessionalisierte Anonymisierungs- und Hostingdienste zum Verschleiern eigener Identität (was nicht zwingend illegal sein muss!);
    • die Nutzung von Dropzones um illegal erlangte physische Waren auch zustellen zu lassen.
  • Digitaler Schwarzmarkt

    Digitaler Schwarzmarkt

    Der Digitale Schwarzmarkt oder auch „Underground Economy“ ist nur eine digitale Variante eines kriminellen Marktplatzes, der häufig aber nicht zwingend im Darknet beheimatet ist. Neben dem Verkauf von klassischen Waren wie Waffen oder Drogen werden dort auch digitale Güter (gestohlene Identitäten oder Zahlungsmittel, Software) und Dienstleistungen („Cybercrime as a Service“) angeboten. Kinderpornographie ist regelmässig auf solchen Plattformen ausdrücklich verboten und wird daher in einschlägigen Handelsplätzen vertrieben, die vom Oberbegriff „Digitaler Schwarzmarkt“ nicht mehr erfasst sind.

    Dazu auch: Kauf illegaler Waren im Darknet

  • Tatnachweis bei Bestellung von Drogen im Internet

    Beim Kollegen Burhoff findet sich ein Beschluss des AG Iserlon (16 Ds 139/17), in dem einige Zeilen zum Tatnachweis bei Bestellung von Drogen im Internet zu finden sind in dem Fall, in dem der Angeschuldigte die eigene Bestellung bestreitet:

    Vor diesem Hintergrund ist eine Verurteilung mit den zur Verfügung stehenden Beweismitteln nicht wahrscheinlich, da letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine andere Person mit oder ohne Wissen des Angeschuldigten die entsprechenden Bestellungen aufgegeben haben kann.
    Mithin war die Eröffnung des Verfahrens mangels hinreichender Verurteilungswahrscheinlichkeit aus tatsächlichen Gründen abzulehnen.

    In diesem Fall ging es um die zweifache Bestellung von Drogen (Kokain). Dies entspricht auch den Fällen, die ich regelmäßig erlebe, hier stützt man sich grundsätzlich auf zumindest zwei Bestellungen. Gleichwohl ist die Bestellung zu einer Anschrift nicht zwingend Aussagekräftig: Je nach Lage und Zugänglichkeit des Briefkastens ist es durchaus nicht abwegig, dass ein „freundlicher Nachbar“ die Möglichkeit anonymer Bestellung nutzt. Zu einfach sollte man es sich da auch nicht machen: Es sind häufig die Gesamtumstände, die erst ernsthafte Rückschlüsse in einer Gesamtschau mit dem starken Indiz der Bestelladresse, ermöglichen. Die Entscheidung des AG Iserlon ist daher durchaus richtig, aber keineswegs zu verallgemeinern.

  • Cybercrime Bundeslagebild 2015

    Cybercrime Bundeslagebild 2015

    Das Bundeskriminalamt hat das „Lagebild Cybercrime 2015“ veröffentlicht. Dabei entwickelt sich der sich seit Jahren abzeichnende Trend hinsichtlich Täterstrukturen und Angriffszielen weiter ab, aus meiner Sicht droht hier ein zunehmendes eskalierendes Problem.

    Anzahl der Cybercrime Taten 2015 nach PKS (Quelle: BKA)
    Anzahl der Cybercrime Taten 2015 nach PKS und Deliktsform (Quelle: BKA)
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  • Waffenhandel im Darknet: 4 Jahre Freiheitsstrafe

    Waffenhandel im Darknet: 4 Jahre Freiheitsstrafe

    Wie verschiedenen Zeitungsberichten zu entnehmen ist, hat das Landgericht Schweinfurt in einem Fall von Waffenhandel über das Darknet auf eine Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten erkannt. Die Entscheidung ist vor allem in einem Hinblick von Interesse: Wie ich schon berichtet habe, zeigte sich auch hier, dass Ermittlungen im Darknet vor allem beim Versand der Waren von Erfolg gekrönt sein können. Anders herum sind Betroffene häufig zu Blauäugig, da diese gerne auf Packstationen setzen im Irrglauben, diese würden irgendeinen Schutz vor Ermittlungen bedeuten – im Zweifelsfall wird ein Observationsteam vor einer solchen Packstation platziert.

    Zum Strafmaß oder sonstigen Umständen verbieten sich Anmerkungen, da gerade beim Handel mit Waffen die Anzahl der Taten und die konkret gehandelten Waffen ein erheblicher Strafzumessungsgrund sind.

  • Verkauf von Drogen über das Internet – Zu den Konkurrenzen

    Verkauf von Drogen über das Internet – Zu den Konkurrenzen

    Der Bundesgerichtshof (3 StR 190/15) hat sich zu dem zunehmenden Phänomen des Verkaufs von Betäubungsmitteln über das Internet äußern dürfen und die Seite der Konkurrenzen beleuchtet. Der Angeklagte hatte selber zwei Mal in großem Umfang Drogen eingekauft und dann einheitlich per briefpost aus beiden Einkäufen Drogenteile an Käufer weiter versendet:

    Seinem Vorhaben entsprechend erwarb er von einem unbekannt gebliebenen Dritten knapp 20 kg Amphetamin mit einer Wirkstoffmenge von über 15,8 kg Amphetaminsulfat. Durch eine weitere Bestellung verschaffte er sich etwa 1,48 kg Ecstasy mit einer Wirkstoffmenge von mehr als 1,39 kg MDMA-HCl. Am 18. März 2014 brachte der Angeklagte insgesamt 37 Briefe, die er an Besteller der Betäubungsmittel im In- und Ausland verschicken wollte, zu einem Briefkasten und warf sie dort ein; 30 Briefe ent-hielten einen Teil des Amphetaminvorrats, sieben Briefe einen Teil des Ecstasys.

    Die Vorinstanz erkannte – durchaus vertretbar – zwei Taten, was der Bundesgerichtshof aber nun aufgehoben hatte, denn durch das einheitliche Versenden würde das Gesamtgeschehen verklammert:

    Durch die einheitliche Briefaufgabe fielen die bezüglich des gewinnbringenden Verkaufs des Amphetamin- und Ecstasyvorrats zunächst selbständigen Delikte des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-ge in einem Handlungsteil – der Auslieferung der Betäubungsmittel (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 – 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 162) – zusammen. Die Teilidentität der jeweiligen tatbestandlichen Ausführungshandlungen verknüpft beide Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur (gleichartigen) Tateinheit (…)

    Eine richtige und wichtige Entscheidung mit erheblicher Auswirkung im Bereich des Handels mit Betäubungsmitteln im Internet, auf deren Beachtung bei den Landgerichten gedrängt werden muss.

    Dazu auch bei uns:

  • Ist der Betrieb eines TOR-Exit-Nodes strafbar

    Nur am Rande sei einmal auf die Frage eingegangen, ob der Betrieb eines TOR-Exit-Nodes strafbar ist: Derart pauschal gefragt würde ich zum Ergebnis kommen, dass jedenfalls grundsätzlich keine pauschale Strafbarkeit im Raum stehen dürfte, mir ist nicht ersichtlich, wie alleine der Betrieb eines TOR-Exit-Nodes in Deutschland eine strafrechtliche Relevanz entfalten sollte.

    Abzugrenzen sind aber natürlich alle Tätigkeiten, wo es nicht alleine auf den Betrieb eines TOR-Exit-Nodes hinausläuft sondern weitere Umstände hinzukommen: Insbesondere wenn der Betreiber des Exit-Nodes diesen selber nutzt um kriminelle Handlungen zu begehen oder diesen bewusst einem Dritten zur Nutzung überlässt damit dieser hierüber Straftaten begeht (kollusives Zusammenwirken).

    Hinweis: Anders kann es sein bei der Frage, ob man beim Betrieb eines TOR-Exit-Nodes zivilrechtlich nach Rechtsverletzungen auf Unterlassung haftet