Dem als Beistand eines nebenklageberechtigten Verletzten bestellten
Rechtsanwalt (§ 406g StPO) kann der Vorsitzende im Rahmen seiner
Sachleitungsbefugnis gestatten, in der Hauptverhandlung einzelne Fragen
zu stellen.
BGH, Beschluss vom 11.11.2004, Az: 1 StR 424/04Auch wenn der Verletztenbeistand kein eigenes Fragerecht hat, kann ihm der Vorsitzende – wie offensichtlich hier – im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis gestatten, einzelne Fragen zu stellen (vgl. Gollwitzer in LR, 25. Aufl., § 240 Rdn. 15). Eine auf ein solches Verhalten des Vorsitzenden gestützte Verfahrensrüge könnte nur dann erfolgreich sein, wenn in der Hauptverhandlung gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt wurde (Gollwitzer aaO § 241 Rdn. 29; Tolksdorf in KK-StPO, 5. Aufl. , § 241 Rdn. 9 m.w.N.).
Weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Rüge wäre, daß durch die Zulassung der Frage(n) eine Sachaufklärung oder die Wahrnehmung von Verfahrensinteressen beeinträchtigt worden wäre. Dies muß der Revisionsführer unter Angabe der einzelnen Fragen und aller für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen, insbesondere auch hinsichtlich der Art der Beeinträchtigung, dartun (Gollwitzer aaO § 241 Rdn. 34). Zu alledem äußert sich die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.
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