Strafprozess: Fragerecht des Nebenklagevertreters

Dem als Beistand eines nebenklageberechtigten Verletzten bestellten
Rechtsanwalt (§ 406g StPO) kann der Vorsitzende im Rahmen seiner
Sachleitungsbefugnis gestatten, in der Hauptverhandlung einzelne Fragen
zu stellen.

BGH, Beschluss vom 11.11.2004, Az: 1 StR 424/04Auch wenn der Verletztenbeistand kein eigenes Fragerecht hat, kann ihm der Vorsitzende – wie offensichtlich hier – im Rahmen seiner Sachleitungsbefugnis gestatten, einzelne Fragen zu stellen (vgl. Gollwitzer in LR, 25. Aufl., § 240 Rdn. 15). Eine auf ein solches Verhalten des Vorsitzenden gestützte Verfahrensrüge könnte nur dann erfolgreich sein, wenn in der Hauptverhandlung gemäß § 238 Abs. 2 StPO eine Entscheidung des Gerichts herbeigeführt wurde (Gollwitzer aaO § 241 Rdn. 29; Tolksdorf in KK-StPO, 5. Aufl. , § 241 Rdn. 9 m.w.N.).

Weitere Voraussetzung für eine erfolgreiche Rüge wäre, daß durch die Zulassung der Frage(n) eine Sachaufklärung oder die Wahrnehmung von Verfahrensinteressen beeinträchtigt worden wäre. Dies muß der Revisionsführer unter Angabe der einzelnen Fragen und aller für die Beurteilung maßgebenden Tatsachen, insbesondere auch hinsichtlich der Art der Beeinträchtigung, dartun (Gollwitzer aaO § 241 Rdn. 34). Zu alledem äußert sich die Revision entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.

Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

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