Steuerstrafrecht: Einstellung des Verfahrens wegen Verkürzung der Steuer

Es ist ein Klassiker, mit dem der Mandant zu uns kam: Aus heiterem Himmel erhielt er ein Schreiben des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steufahndung. Hier wurde dann ausgeführt, dass nach §397 ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Hintergrund ist, dass seit Jahren keine Steuererklärung abgegeben wurde und nun der Verdacht besteht, dass hierdurch steuerlich erhebliche Tatsachen Unbekannt blieben wodurch Steuern in noch festzustellender Höhe verkürzt wurden.

Aber: Natürlich – wie so oft – handelte es sich um keinen Mandanten, der vorsätzlichkeine Steuererklärung abgab. Vielmehr hatte der Mandant schon vor geraumer Zeit eine Mitteilung des zuständigen Finanzamtes erhalten, derzufolge seit einem konkret benannten Jahr keine Steuererklärung mehr abzugeben sei, da die Steuerschuld ohnehin immer bei 0 Euro liege. Darüber hinaus führte das Finanzamt aus

„Die Akte wurde geschlossen“.

Der juristische Laie kann gerade den letzten, eindeutig formulierten, Satz nur auf eine Art verstehen: Seine Akte ist beim Finanzamt geschlossen, er existiert für das Finanzamt nicht mehr. Klingt schön und nach dem, was sich viele WÜnschen.

Tatsächlich gibt es derartige Schreiben regelmäßig, weil nämlich auch Finanzämter einsehen, dass bei keinerlei Steueraufkommen und ab einem bestimmten Alter, in dem keine Änderungen mehr zu erwarten sind, für beide Seiten nur unnötiger Arbeitsaufwand verursacht wird. Die krasse Formulierung, „die Akte sei geschlossen“ war dabei auch hier ein Novum.

Allerdings funktioniert das Steuerrecht leider nicht so einfach, es ist grundsätzlich Aufgabe des Steuerschuldners, im Auge zu halten ob bei ihm eine Steuerschuld besteht und von sich aus dann eine Steuererklärung abzugeben. Auch wenn das Finanzamt mitteilt, „die Akte sei geschlossen“, das ist dann halt doch zu schön um wahr zu sein.

Andererseits aber lässt sich bei einem solchen Sachverhalt schwerlich ein sinnvoller strafrechtlicher Vorwurf erheben – das Verfahren wurde, wie ähnliche Verfahren in denen derartige Mitteilungen erfolgten, eingestellt. Insoweit zeigt sich, dass man auf folgendes achten sollte:

  • Lassen Sie sich derartige Zusagen immer schriftlich erteilen. Ich kenne auch Fälle in denen derartige Zusagen mündlich erfolgten und nach einem Wechsel des Sachbearbeiters plötzlich Aufforderungen zur Abgabe der unterlassenen Steuererklärung kamen.
  • Erteilte schriftliche Zusagen heben Sie dauerhaft auf.
  • Auch wenn Sie eine schriftliche Zusage haben, ist es sinnvoll – um Ärger zu vermeiden – genau zu prüfen, ob nicht doch eine Steuerschuld besteht, etwa wegen Änderungen bei der bezogenen Rente oder (erhöhten) Einnahmen, etwa aus Mietverhältnissen, die etwa erst durch eine Erbschaft begründet wurden.
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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