Das Oberlandesgericht Hamm (5 RVs 82/16 und 5 Ws 360/16) hat sich zur Vertretung des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung und die Anforderungen an schriftliche Verteidigervollmacht bei Nichterscheinen des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung geäußert und festgestellt
dass sich der verteidigungs- und vertretungsbereite Verteidiger auf eine ihm in schriftlicher Form erteilte besondere Vollmacht des abwesenden Angeklagten berufen und diese dem Gericht nachgewiesen hat. Angesichts der weitreichenden Folgen, die die Vertretung des abwesenden Angeklagten durch den Verteidiger in der Hauptverhandlung für ersteren haben kann, muss die schriftlich vom Angeklagten erteilte Vertretungsvollmacht ausdrücklich auch die (Abwesenheits-) Vertretung in der Berufungshauptverhandlung erfassen. Nur dann kann von einer zulässigen Vertretung i. S. d. § 329 Abs. 1 StPO überhaupt ausgegangen werden. Der Angeklagte muss sich schließlich an den inhaltlichen Erklärungen seines Verteidigers in der Hauptverhandlung festhalten lassen, als wären sie seine eigenen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 16. Mai 2014 in (4) 161 Ss 71/14 (106/14), StRR 2015, 64, Beschluss vom 16. September 2015 in (2) 121 Ss 141/15 (51/15), StRR 2015, 402; OLG Hamm, Beschluss vom 21. November 2013 in 5 RVs 95/13, Beschluss vom 14. Juni 2012 in 1 RVs 41/12).