Lehnt eine 15-Jährige jeden Kontakt mit ihrem Vater ab, hat dieser gegen die Mutter einen Auskunftsanspruch über die schulische Entwicklung des Kindes. Die Mutter ist dann sogar zur Vorlage von Zeugniskopien verpflichtet.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm über einen entsprechenden Antrag des Vaters. Das OLG führte aus, dass es nicht auf einen entgegenstehenden Willen des Kindes ankomme. Der Antrag könne vielmehr nur zurückgewiesen werden, wenn er dem Wohl des Kindes widerspreche. Das Kindeswohl müsse unter objektiven Gesichtspunkten beurteilt werden. Dabei seien lediglich vernunftgetragene – nicht willkürliche – Gründe zu berücksichtigen. Gerade eine 15-Jährige müsse wissen, dass der Unterhalt zahlende Vater auch entsprechende Rechte habe. Werde dem Kind klargemacht, dass das Unterhaltsrechtsverhältnis wechselseitige Rechte und Pflichten begründe, könne dies dem Kindeswohl nicht widersprechen. Zudem handele es sich bei den Zeugnissen nicht um kindliche Geheimnisse, wie beispielsweise Tagebuchaufzeichnungen, an deren Verheimlichung ein berechtigtes Interesse bestehe (OLG Hamm, 7 UF 98/03).
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