Die gesetzlich vorgesehene Zustimmung des nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung eines Kindes findet keine Anwendung, wenn das Kind nicht mehr dessen Namen führt.
Mit dieser Begründung wies das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) die Beschwerde eines Vaters zurück. Dieser verlangte ein „Mitspracherecht“, als sein aus einer früheren Ehe stammendes Kind den Namen des jetzigen Mannes der Mutter annehmen sollte. Er berief sich darauf, dass das Gesetz eine Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils für die Einbenennung eines Kindes vorsehe. Er selbst hatte in der Zwischenzeit ebenfalls wieder geheiratet und den Namen seiner jetzigen Frau angenommen.
Das OLG begründete die Zurückweisung der Beschwerde damit, dass die gesetzliche Vorschrift nur Anwendung finde, wenn das Kind den Namen des nicht sorgeberechtigten Elternteils führe. Das Einwilligungserfordernis entfalle, wenn der andere Elternteil das namensrechtliche Band zu dem Kind bereits gelöst habe, sich also sein Name geändert und das Kind sich dieser Änderung nicht angeschlossen habe. Dies folge aus dem Zweck des Einwilligungserfordernisses, welches dem Schutz der namensrechtlichen Bindung des Kindes zu dem nicht sorgeberechtigten Elternteil diene. Fehle es aber aktuell an diesem namensrechtlichen Band, stelle die Einbenennung keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar. Eine Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils sei deshalb nicht erforderlich (OLG Brandenburg, 9 UF 59/02).
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