Gegen einen Untermieter kann die Räumungsvollstreckung nicht auf Grund des gegen den Hauptmieter ergangenen Titels betrieben werden.
Mit dieser Begründung stellte der Bundesgerichtshof (BGH) die Zwangsräumung von Gewerberäumen durch den Vermieter ein. Der Vermieter hatte einen Räumungstitel gegen den Hauptmieter erwirkt. Dieser hatte die Räume jedoch mit Zustimmung des Vermieters zwischenzeitlich an einen Untermieter weitervermietet.
Der BGH wies darauf hin, dass eine Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person oder Gesellschaft eingeleitet werden könne, die im Vollstreckungstitel als Schuldner bezeichnet sei. Diese allgemeine Voraussetzung jeder Zwangsvollstreckung könne nicht durch Gesichtspunkte der Billigkeit außer Kraft gesetzt werden. Dem Vermieter sei es zuzumuten, die durch die erforderliche Räumungsklage gegen den Untermieter eintretenden Nachteile zu tragen (BGH, IX a ZB 116/03).
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