Sicherungshaftbefehl muss Verhältnismässig sein

Das (2 BvR 473/06) hat bereits im Jahr 2006 recht deutlich Stellung zur Frage bezogen, wann ein Sicherungshaftbefehl zu ergehen hat. Dabei stellte das BVerfG zugleich klar, dass ein Zuwarten von 10 Tagen oder mehr zwischen Inhaftierung und Verhandlung regelmässig Bedenken begegnet.

So führt das BVerfG aus, dass der Eingriff in die persönliche Freiheit nur hingenommen werden kann, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und auf rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann. Dieser Grundsatz gilt dann ausdrücklich auch für den nach § 230 Abs. 2 StPO:

Die Bestimmung dient der Sicherung der Weiterführung und Beendigung eines begonnenen Strafverfahrens. Eine Maßnahme nach § 230 Abs. 2 StPO setzt nicht etwa dringenden Tatverdacht und Flucht- oder Verdunklungsgefahr voraus, sondern nur die Feststellung, dass der Angeklagte in der nicht erschienen und sein Ausbleiben nicht genügend entschuldigt ist.

Als Mittel, die Anwesenheit des Angeklagten in einem neuen Verhandlungstermin sicherzustellen, sieht § 230 Abs. 2 StPO in erster Linie die Anordnung der Vorführung vor. Erst in zweiter Linie kann der stärker in die persönliche Freiheit eingreifende Haftbefehl in Frage kommen. Nur dies wird dem verfassungsrechtlichen Gebot gerecht, dass bei einer den Bürger belastenden Maßnahme Mittel und Zweck in angemessenem Verhältnis zueinander stehen müssen. Eine Verhaftung des Angeklagten ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht mehr zu vereinbaren, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände die Erwartung gerechtfertigt wäre, dass der Angeklagte zu dem Termin erscheinen wird (vgl. BVerfGE 32, 87

Bundesverfassungsgericht, 2 BvR 473/06
Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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