Das OLG Nürnberg (3 U 889/23) betont, dass ein grundsätzlich anzunehmender Verfügungsgrund bei einer einstweiligen Verfügung wegen Selbstwiderlegung fehlt, wenn die Verfügungsklägerin durch ihr Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass es ihr nicht eilig ist.
Insoweit – so das OLG unter Verweis auf frühere Rechtsprechung – bestehe in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass der Verfügungsgrund der Selbstwiderlegung fehlt, wenn der Verfügungskläger nach Eintritt der Gefährdung längere Zeit mit der Antragstellung zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt, weil er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm die Sache nicht so eilig ist. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der noch ungesicherte Verfügungskläger sich mit der Begründung der Berufung nicht beeilt, sondern die ihm gesetzlich eingeräumte zweimonatige Begründungsfrist verlängern lässt und diese auch voll ausschöpft. Hierbei handelt es sich um allgemeine Grundsätze, die nicht nur für Unterlassungsansprüche aus dem UWG gelten, sondern auch für solche, die auf Anspruchsgrundlagen aus dem BGB oder anderen Gesetzen gestützt werden.
Dabei muss sich der Verfügungskläger Verzögerungen durch seinen Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dieser hat die Verfügungssache vorrangig zu bearbeiten und kann sich grundsätzlich weder auf eine eigene starke berufliche Beanspruchung noch auf Urlaub berufen. Mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bringt der Berufungsführer zum Ausdruck, dass er die mit der Gewährung der beantragten Fristverlängerung verbundene Verfahrensverlängerung in Kauf nimmt und die Sache nicht so eilbedürftig ist, dass eine Eilentscheidung gerechtfertigt wäre.
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