Selbstwiderlegung der Dringlichkeit bei einstweiliger Verfügung

Das OLG Nürnberg (3 U 889/23) betont, dass ein grundsätzlich anzunehmender Verfügungsgrund bei einer einstweiligen Verfügung wegen Selbstwiderlegung fehlt, wenn die Verfügungsklägerin durch ihr Verhalten selbst zu erkennen gegeben hat, dass es ihr nicht eilig ist.

Insoweit – so das OLG unter Verweis auf frühere Rechtsprechung – bestehe in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass der Verfügungsgrund der Selbstwiderlegung fehlt, wenn der Verfügungskläger nach Eintritt der Gefährdung längere Zeit mit der Antragstellung zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt, weil er damit zum Ausdruck bringt, dass ihm die Sache nicht so eilig ist. Dies ist insbesondere dann zu bejahen, wenn der noch ungesicherte Verfügungskläger sich mit der Begründung der Berufung nicht beeilt, sondern die ihm gesetzlich eingeräumte zweimonatige Begründungsfrist verlängern lässt und diese auch voll ausschöpft. Hierbei handelt es sich um allgemeine Grundsätze, die nicht nur für Unterlassungsansprüche aus dem UWG gelten, sondern auch für solche, die auf Anspruchsgrundlagen aus dem BGB oder anderen Gesetzen gestützt werden.

Dabei muss sich der Verfügungskläger Verzögerungen durch seinen Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Dieser hat die Verfügungssache vorrangig zu bearbeiten und kann sich grundsätzlich weder auf eine eigene starke berufliche Beanspruchung noch auf Urlaub berufen. Mit dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bringt der Berufungsführer zum Ausdruck, dass er die mit der Gewährung der beantragten Fristverlängerung verbundene Verfahrensverlängerung in Kauf nimmt und die Sache nicht so eilbedürftig ist, dass eine Eilentscheidung gerechtfertigt wäre.

Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht bei Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf
Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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Unsere Anwaltskanzlei ist spezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht sowie IT-Recht und Managerhaftung. Von Verbrauchern werden allein Strafverteidigungen übernommen - wir sind im Raum Aachen zu finden und bundesweit tätig.
Rechtsanwalt Jens Ferner
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Spezialist für Strafverteidigung (insbesondere bei Wirtschaftskriminalität wie Geldwäsche, Betrug bis zu Cybercrime) sowie für IT-Recht (Softwarerecht und KI, IT-Vertragsrecht und Compliance) mit zahlreichen Publikationen. Als Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht vertrete ich Mandanten in komplexen Zivil- und Strafverfahren, insbesondere bei streitigen Fragen im Softwarerecht, bei der Abwehr von strafrechtlichen Vorwürfen oder Ansprüchen in der Managerhaftung sowie bei der Einziehung von Vermögenswerten. Mein Fokus liegt auf der Schnittstelle zwischen technischem Verständnis und juristischer Strategie, um Sie in digitalen Fällen und wirtschaftlichen Strafsachen effektiv zu verteidigen und zu beraten.

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