Werbeagenturvertrag – Vertrag zwischen Werbeagentur und Werbungtreibendem

Die Rechtsnatur eines Werbeagenturvertrages kann schnell streitig sein: Grundsätzlich gilt, dass der Vertrag zwischen Werbeagentur und Werbungtreibendem ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des §675 BGB ist und als solcher entweder Dienstvertrag oder Werkvertrag sein kann (so ausdrücklich BGH, VII ZR 49/71).

Beiträge zur Haftung von Werbeagenturen

Die Haftung von Werbeagenturen ist in unserem Blog in mehreren Beiträgen aufbereitet, in denen wir uns exemplarisch mit ausgewählten, wichtigen Punkten der Agentur-Haftung beschäftigen:

Maßgebendes Abgrenzungskriterium für die Einordnung eines Werbevertrages ist im Wesentlichen, ob der Werbevertrag sich auf eine umfassende, vielfältige Werbetätigkeit (Gesamtauftrag) oder auf ein individualisierbares Werk bezieht. Dies ist bis heute herrschende Meinung und im Weiteren kann man grob wie folgt differenzieren:

  • Der Geschäftsbesorgungsvertrag hat Werkvertragscharakter, wenn sein Gegenstand allein ein Arbeitserfolg, insbesondere die Durchführung einer Einzelmaßnahme war.
  • Anders, wenn eine Dienstleistung im Rahmen eines zeitlich und gegenständlich weiter abgesteckten Gesamtauftrags vereinbart war. Hierfür kann sprechen, wenn ein Honorar nicht für Tätigkeitszeiträume, sondern pro einzelne Werbemaßnahme gezahlt wurde, und zwar in der Höhe je nach Wert dieser unterschiedlich bemessen (siehe hierzu Oberlandesgericht Hamm, 26 U 198/86).

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Rechtsanwalt Jens Ferner
Rechtsanwalt Jens Ferner

Von Rechtsanwalt Jens Ferner

Rechtsanwalt Jens Ferner ist renommierter Strafverteidiger im gesamten Strafrecht samt Managerhaftung (mit Schwerpunkt Wirtschaftskriminalität und Cybercrime) sowie Spezialist im IT-Recht mit Schwerpunkt Softwarerecht und digitale Beweismittel. Als Fachanwalt für Strafrecht + IT-Recht verteidigt er Mandanten in anspruchsvollen Strafverfahren, speziell an der Schnittstelle von Strafrecht & IT-Recht und berät in komplexen Softwareprojekten.

Rechtsanwalt Jens Ferner ist Lehrbeauftragter für Wirtschaftsstrafrecht und IT-Compliance (FH Aachen), Softwareentwickler, fortgebildet in Kommunikationspsychologie und publiziert fortlaufend.

Erreichbarkeit: Erstkontakt per Mail oder Rückruf.

Unsere Anwaltskanzlei im Raum Aachen ist hochspezialisiert auf Strafverteidigung, Cybercrime, Wirtschaftsstrafrecht samt Steuerstrafrecht. Zudem sind wir für Unternehmen im Softwarerecht und Cybersicherheitsrecht beratend tätig.