AGB-Recht: Wirksame Einbeziehung von AGB bei Online-Bestellungen

Wie werden AGB rechtssicher durch den Verkäufer bei einer Bestellung im Internet einbezogen? Manche Entscheidung wie etwa die des Landgerichts Wiesbaden (11 O 65/11) zeigen, dass man hier Streiten kann. Dies ist aber im Kern unnötig: Zum einen hat sich der hierzu längst unmissverständlich geäußert, zum anderen hat sich im Jahr 2015 auch der EUGH zum Thema geäußert. Im Folgenden eine kurze Darstellung der Thematik.

Update: Der Artikel wurde um eine EUGHEntscheidung aus dem Jahr 2015 ergänzt.

Bundesgerichtshof: Verlinkung reicht zum Einbeziehen von AGB

Der Bundesgerichtshof (I ZR 75/03) hat hinsichtlich der Einbeziehung von AGB geäußert:

Für die Möglichkeit der Kenntnisverschaffung i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGBG (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB) genügt es daher, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie im vorliegenden Fall über einen auf der Bestellseite gut sichtbaren Link aufgerufen und ausgedruckt werden können […]

Das muss aber richtig gelesen werden: Irgendwo ein Link reicht nicht! Der Link muss gut sichtbar sein und es muss verständlich sein, dass es sich hierbei um AGB handelt die in den Vertrag einbezogen werden sollen.

Landgericht Wiesbaden: Link reicht nicht?

Das LG Wiesbaden (11 O 65/11) hat nun scheinbar gesagt, dass ein Link gerade nicht ausreicht. So kann man es lesen, wenn man aus der Entscheidung diesen Abschnitt liest:

Allein das Vorhalten von AGB, die über einen Link auf der Webseite aufzurufen sind, genügt nicht den Anforderungen, die § 305 Abs. 2 BGB regelt.

Das wäre das genaue Gegenteil zur Aussage des BGH – war aber so m.E. gar nicht Thema beim Landgericht. Hier ging es im Rahmen des Amazon Marketplace vielmehr darum, dass die AGB dort – mangels Möglichkeit – gerade nicht ausdrücklich als solche benannt und dort vorgehalten waren, sondern sich hinter einem Link zur Webseite des Anbieters verbargen, wo wiederum die AGB aufgelistet sind. Das ist etwas gänzlich anderes als die Frage, ob ein einfacher Link reicht oder nicht. (ebenso wohl die Landgerichte Stuttgart und Hamburg, Aktenzeichen nicht bekannt).

Landgericht Essen zur Platzierung des Links

Das LG Essen (16 O 416/02) hatte festgestellt, dass jedenfalls ein mit „AGB“ betitelter Link, direkt oberhalb einer „BESTELLEN“-Schaltfläche platziert, vollkommen ausreichend ist, um ein Einbeziehen zu gewährleisten.

EUGH: Verlinkung mit Möglichkeit zum Ausdrucken reicht

In einem anderen Zusammenhang hat sich der EUGH (C‑322/14) zu dieser Frage geäußert. Hier ging es darum, ob ein Gerichtsstand in AGB, die durch einen separaten Link aufgerufen werden mussten über so genanntes „click wrapping“, wirksam vereinbart worden sind. Auch wenn es hier in erster Linie um die Vorgaben der Brüssel-I-Verordnung ging, so sind die rechtlichen Vorgaben im Kern vergleichbar. Insbesondere verlangt die Brüssel-I-Verordnung eine Vereinbarung „schriftlich oder mündlich mit schriftlicher Bestätigung“, hat also einen hohen Anspruch.

Der EUGH stellt insoweit fest

dass bei einem auf elektronischem Wege geschlossenen wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen, die eine Gerichtsstandsvereinbarung enthalten, durch das sogenannte „click wrapping“ eine elektronische Übermittlung, die eine dauerhafte Aufzeichnung dieser Vereinbarung ermöglicht, im Sinne dieser Bestimmung darstellt, wenn dabei das Ausdrucken und Speichern des Textes der Geschäftsbedingungen vor Abschluss des Vertrags ermöglicht wird.

Sprich: Die Form ist gewahrt, wenn das Ausdrucken ermöglicht wird, im Übrigen bestehen keine bedenken. Dabei hatte der Gegner wohl noch ausgeführt, dass die AGB sich zwingend in einem automatisch öffnendem neuen Fenster zeigen müssen. Dem hat der EUGH eine Absage erteilt.

Im Fazit ist ein gut platzierter und ausreichend betitelter Link ausreichend.Wenn man auf externe Plattformen setzt, sollten die AGB fest ins Angebot verankert werden oder notfalls ein unmittelbarer Link zu AGB hinterlegt werden, der auch entsprechend benannt ist. Wo das nicht gewährleistet werden kann, sollte man von einem Verkauf absehen, wenn man Wert auf die eigenen AGB legt. Durch die EUGH Entscheidung ist dabei die Schwelle zur Vereinbarung eines Gerichtsstandes in AGB abgesenkt, man muss allerdings darauf achten, dass ein Ausdruck problemlos möglich ist

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)
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Von Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für IT- & Strafrecht)

Ich bin Fachanwalt für Strafrecht + Fachanwalt für IT-Recht und widme mich beruflich ganz der Tätigkeit als Strafverteidiger und dem IT-Recht. Vor meinem Leben als Anwalt war ich Softwareentwickler. Ich bin Autor sowohl in einem renommierten StPO-Kommentar als auch in Fachzeitschriften.

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